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Ab dem ersten Tag der Schwangerschaft hat die schwangere Frau bestimmte Rechte, wie zum Beispiel die Entgeltfortzahlung nach dem Mutterschutzgesetz. Mit der Elternzeit hat der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch in Deutschland geschaffen, nach dem nicht selbstständige Eltern einen Zeitraum unbezahlt von der Arbeit freigestellt werden können.
Rechtsanspruch auf Freistellung
Aber ab wann beginnt die Elternzeit? Der Rechtsanspruch auf eine Freistellung von der Arbeit beginnt mit der Geburt des Kindes. Mütter oder Väter können diese Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.
Dabei steht diese Elternzeit sowohl der Mutter als auch dem Vater zu. Das bedeutet, beide Elternteile können unabhängig voneinander die Elternzeit beantragen oder auch gemeinsam sich von ihren Arbeitsstellen freistellen lassen.
Voraussetzungen und Antrag auf Elternzeit
Die Voraussetzung für das Gewähren der Elternzeit ist, dass das Kind in einem gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt und von den Eltern erzogen und betreut wird. Auch muss der Haushalt, in dem das Kind großgezogen wird der gewöhnliche Aufenthaltsort und der ständige Wohnsitz der Eltern sein und in der Bundesrepublik Deutschland liegen.
Die Eltern dürfen während der Elternzeit keine Beschäftigung ausüben, die über 30 Stunden in der Woche erfordert. Auch Auszubildende oder Beschäftigte in der Heimarbeit besitzen einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld.
Aufteilung von Elternzeiten
Die Elternzeit sollte sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber beantragt werden. Es muss geklärt werden,wann beginnt die Elternzeit und in welchen Abschnitten wird sie genommen, falls sie aufgeteilt werden soll.
Bei der Geburt eines zweiten Kindes kann die erste Elternzeit während der Laufzeit vorzeitig beendet werden und die zweite Elternzeit beantragt und in Anspruch genommen werden.
Soll die Elternzeit direkt nach der Mutterschutzzeit beginnen, sollte sie sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist beantragt werden. Das bedeutet, dass in diesem Fall die Elternzeit in der ersten Woche nach der Geburt des Kindes beantragt werden muss.
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