Wird dein Kind 2026 krank, stehen dir pro Kind und Jahr 15 Arbeitstage frei, an denen du zu Hause bleiben darfst und Geld von der Krankenkasse bekommst. Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Tage pro Kind. Die Obergrenze liegt bei 35 Tagen pro Elternteil (Alleinerziehende: 70), egal wie viele Kinder du hast. Das hat das Bundeskabinett am 6. August 2025 im "Befugniserweiterungs- und Entbürokratisierungsgesetz Pflege" beschlossen und damit die seit 2024 geltende Sonderregel um ein letztes Jahr verlängert. Ab 1. Januar 2027 fällt der Anspruch ohne Anschlussgesetz auf den alten Stand von 10 beziehungsweise 20 Tagen zurück. Drei weitere Punkte solltest du kennen: Die telefonische Krankschreibung für dein Kind ist seit 1. Juli 2024 dauerhaft erlaubt, die Kasse zahlt 90 Prozent deines Nettos, und nicht genutzte Tage verfallen am 31. Dezember.
Anspruch nach Familienkonstellation
Geregelt ist die Sache in Paragraf 45 SGB V. Pro Kind und Elternteil gibt es 15 Arbeitstage, für Alleinerziehende 30. Bei mehreren Kindern summiert sich der Anspruch, bis die jährliche Obergrenze von 35 (oder 70) Tagen erreicht ist. Wer drei Kinder hat, bekommt also nicht 45 Tage, sondern 35. Die übrigen 10 Tage gehen verloren.
| Familiensituation | Tage pro Kind | Maximum pro Jahr |
|---|---|---|
| Verheiratet, 1 Kind | 15 | 15 |
| Verheiratet, 2 Kinder | 15 + 15 | 30 |
| Verheiratet, 3+ Kinder | 15 je Kind | 35 (Deckel) |
| Alleinerziehend, 1 Kind | 30 | 30 |
| Alleinerziehend, 2 Kinder | 30 + 30 | 60 |
| Alleinerziehend, 3+ Kinder | 30 je Kind | 70 (Deckel) |
Die Tage gelten pro Elternteil. Ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern hat zusammen also 60 Arbeitstage zur Verfügung, jedes Elternteil 30. Wichtig: Eine automatische Übertragung von einem Elternteil auf das andere gibt es nicht. Wenn Mama ihre 30 Tage verbraucht hat und Papa nichts genommen hat, kann Papa Mamas Tage nicht einfach übernehmen. Möglich ist eine Übertragung nur mit Zustimmung beider Arbeitgeber und beider Krankenkassen, geregelt in § 45 Absatz 4 Satz 3 SGB V. In der Praxis machen viele Arbeitgeber mit.
Voraussetzungen für den Anspruch sind streng: Du und dein Kind müssen gesetzlich krankenversichert sein. Das Kind muss unter 12 Jahre alt sein. Es gibt ein ärztliches Attest, das die Erkrankung und die Notwendigkeit deiner Betreuung bescheinigt. Und im Haushalt darf keine andere erwachsene Person leben, die die Betreuung übernehmen könnte. Bei Kindern mit Behinderung entfällt die Altersgrenze von 12 Jahren komplett.
Was die Krankenkasse zahlt
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent deines ausgefallenen Nettoentgelts, bei Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld im Vorjahr sind es 100 Prozent. Es gibt eine Tagesobergrenze: 2026 zahlt die Kasse maximal 135,63 Euro brutto pro Tag (2025 waren es 128,63 Euro). Wer mehr als rund 5.500 Euro brutto im Monat verdient, läuft also in diese Decke. Vom Brutto-Kinderkrankengeld werden noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen, der Krankenkassenbeitrag entfällt.
| Beispiel-Nettogehalt | Tagessatz Krankengeld (90 %) | 5 Tage Kind-krank |
|---|---|---|
| 1.500 Euro/Monat (50 Euro/Tag) | 45,00 Euro | 225 Euro |
| 2.500 Euro/Monat (83,33 Euro/Tag) | 75,00 Euro | 375 Euro |
| 3.500 Euro/Monat (116,67 Euro/Tag) | 105,00 Euro | 525 Euro |
| 4.500 Euro/Monat (150 Euro/Tag) | 135,00 Euro | 675 Euro |
| 6.000 Euro/Monat (200 Euro/Tag) | 135,63 Euro (Deckel) | 678,15 Euro |
Die Berechnung erfolgt nach Kalendertagen. Bei einer Fünf-Tage-Woche werden pro Kind-krank-Tag also nicht 1/30, sondern 1/30 mal 7 geteilt durch 5, was das Netto fast genauso belastet wie ein normaler Lohnausfall. Laut BMG-FAQ Kinderkrankengeld bleibt der Anspruch auf Familienleistungen wie Kindergeld unberührt.

Telefonische Krankschreibung dauerhaft erlaubt
Eine spürbare Erleichterung ist seit 1. Juli 2024 dauerhaft Teil der Regelversorgung: Du kannst dein krankes Kind telefonisch beim Kinderarzt krankschreiben lassen, wenn du in der Praxis bekannt bist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie am 7. Dezember 2023 entsprechend geändert. Voraussetzung: leichter Infekt, kein Verdacht auf etwas Schwerwiegendes, dein Kind ist in der Praxis aktenkundig. Bis zu fünf Tage pro Erkrankungsfall sind so ohne Praxisbesuch möglich.
Wer das nutzt, spart in der Erkältungssaison zwischen Oktober und März leicht zwei bis drei Stunden Wartezeit pro Fall. Die Tagesschau berichtete schon 2024, dass die Praxen mit Kinderpatienten in dieser Zeit teils Wartezeiten von mehr als drei Stunden hatten. Für Kinder unter 12 Monaten und bei unklaren Symptomen verlangen die Praxen aber weiterhin eine persönliche Vorstellung. Der Beschluss des G-BA ist unter Pressemitteilung 1150 öffentlich dokumentiert.
Was du als Arbeitgeber wissen musst
Seit 1. Januar 2023 läuft die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für deine eigenen Erkrankungen elektronisch (eAU). Für die Kindkrank-AU ist 2026 die Übergangsphase abgeschlossen: Die ärztliche Bescheinigung der Erkrankung des Kindes wird ebenfalls elektronisch zwischen Arzt, Krankenkasse und Arbeitgeber ausgetauscht. Du als Arbeitnehmer musst dich aber weiterhin unverzüglich beim Arbeitgeber abmelden, das ändert sich nicht. Die Techniker Krankenkasse beschreibt das Verfahren für Firmenkunden im Detail.
Arbeitgeber müssen außerdem wissen: Während des Kinderkrankengeld-Bezugs entfällt die Lohnfortzahlung, aber das Arbeitsverhältnis bleibt unverändert bestehen. Urlaubsanspruch entsteht weiter, ebenso Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld. Bei mehreren Mitarbeitenden, die im selben Zeitraum Kindkrank-Tage nehmen, gibt es keine Reihenfolge nach Senioritätsprinzip oder Ähnliches. Jeder Elternteil kann seinen Anspruch einlösen, sobald ein Attest vorliegt.
Ein Sonderfall sind Beamte und Beamtinnen: Sie haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach SGB V, weil sie nicht gesetzlich krankenversichert sind. Stattdessen greift die jeweilige Sonderurlaubsverordnung des Bundes oder Landes. In Berlin etwa wurde 2025 beschlossen, dass Kind-krank-Tage mit Besoldungskürzung verbunden sind. Privat Versicherte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, aber Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach Paragraf 616 BGB für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit", was die Rechtsprechung meist auf bis zu fünf Tage festlegt.

Was am 31. Dezember 2026 passiert
Die großzügige 15/30-Regelung ist eine Verlängerung der Corona-Sonderregel. Sie läuft am 31. Dezember 2026 aus. Was viele Eltern übersehen: Tage, die du bis dahin nicht genutzt hast, verfallen ersatzlos. Es gibt keine Übertragung ins neue Jahr. Wer im Dezember 2026 noch zehn Tage übrig hat und das Kind erst im Januar 2027 krank wird, fängt bei null an. Genauer: bei den dann wieder geltenden 10 Tagen pro Kind und 20 Tagen für Alleinerziehende, mit einem Deckel von 25 beziehungsweise 50 Tagen.
| Regelung | 2024 bis 2026 | Ab 2027 (Stand heute) |
|---|---|---|
| Tage pro Kind und Elternteil | 15 | 10 |
| Alleinerziehende pro Kind | 30 | 20 |
| Obergrenze pro Elternteil | 35 | 25 |
| Obergrenze Alleinerziehende | 70 | 50 |
Das Bundesgesundheitsministerium hat in der Pressemitteilung vom 6. August 2025 deutlich gemacht, dass die Verlängerung explizit nicht als Signal verstanden werden soll, die erhöhte Tagezahl dauerhaft zu machen. Etwa drei Millionen Familien in Deutschland sind betroffen. Ob es 2027 eine Anschlussregelung gibt, soll im Herbst 2026 entschieden werden. Familienverbände und der Deutsche Gewerkschaftsbund fordern eine dauerhafte Verlängerung, der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen warnt vor Mehrkosten von rund 350 Millionen Euro pro Jahr.
Was du jetzt tun solltest
Schau in deinen Lohnabrechnungen oder im Onlineportal deiner Krankenkasse nach, wie viele Kindkrank-Tage du in diesem Jahr schon verbraucht hast. Bei TK, AOK, Barmer und Co. siehst du das mit zwei Klicks. Wenn du Anfang Dezember 2026 noch Tage übrig hast und ein Infekt anrollt, hol das Attest und nimm die Tage, statt sie verfallen zu lassen. Den Antrag auf Kinderkrankengeld stellst du formlos bei deiner Krankenkasse, in der Regel reicht das Hochladen des Kinderkrankenscheins über die App oder das Mitgliederportal. Achte darauf, dass du dich am ersten Krankheitstag bei deinem Arbeitgeber abmeldest, sonst riskierst du eine Abmahnung.
Wenn du Beamtin oder privat versichert bist, prüfe deinen Tarif oder die Sonderurlaubsverordnung. Beim Wechsel von gesetzlicher zu privater Krankenversicherung verlierst du den Anspruch auf Kinderkrankengeld, das wird in vielen Vergleichsrechnungen vergessen. Wer plant, 2027 ein zweites oder drittes Kind zu bekommen, sollte die geänderten Tage ab Januar in der Urlaubs- und Notfallplanung berücksichtigen. Auch beim Thema Elternzeit lohnt sich der Blick in den eigenen Anspruch.