Bis zu 394 Euro im Monat zahlt der Staat 2026 als Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Die Leistung gibt es seit 1979 und sie wurde 2017 deutlich ausgeweitet, seitdem profitieren auch Jugendliche bis 17 Jahre. Aktuell beziehen rund 832.000 Kinder in Deutschland den Vorschuss, das entspricht etwa jedem siebten Kind, das bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt. Insgesamt gibt es laut Statistischem Bundesamt rund 1,8 Millionen alleinerziehende Familien im Land. Wer Anspruch hat, wie hoch die Sätze 2026 ausfallen und welche Stolperfallen beim Antrag beim Jugendamt warten, erfährst du hier.
So hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2026
Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes. Da das Kindergeld zum 1. Januar 2026 auf 259 Euro gestiegen ist und der Mindestunterhalt parallel um den gleichen Betrag angehoben wurde, bleiben die Auszahlungssätze gegenüber 2025 unverändert. Das Bundesfamilienministerium bezeichnet diese Konstellation intern als Nullrunde, weil betroffene Familien trotz steigender Lebenshaltungskosten keinen Cent mehr auf dem Konto sehen.
| Altersgruppe | Mindestunterhalt 2026 | abzgl. Kindergeld | Auszahlung pro Monat |
|---|---|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 486 Euro | 259 Euro | 227 Euro |
| 6 bis 11 Jahre | 558 Euro | 259 Euro | 299 Euro |
| 12 bis 17 Jahre | 653 Euro | 259 Euro | 394 Euro |
Die Zahlung läuft immer monatlich und kommt zum Beginn des Kalendermonats auf das Konto des betreuenden Elternteils. Bei einer Antragstellung mitten im Monat zahlt das Jugendamt anteilig. Rückwirkend gibt es maximal einen Monat vor dem Antrag, also lohnt es sich, bei der Trennung oder dem Ausbleiben der Unterhaltszahlung sofort tätig zu werden.
Diese Voraussetzungen musst du erfüllen
Der Anspruch knüpft an drei Kernbedingungen an: Das Kind muss bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, der andere Elternteil zahlt keinen oder zu wenig Unterhalt, und die Familie hat ihren Wohnsitz in Deutschland. Alleinerziehend bedeutet dabei nicht zwingend, dass es überhaupt keinen Kontakt zum anderen Elternteil gibt. Entscheidend ist der Betreuungsumfang. Laut Bundesverwaltungsgericht muss ein Elternteil das Kind zu mehr als 60 Prozent betreuen, der andere zu weniger als 40 Prozent.
| Voraussetzung | Details |
|---|---|
| Alter | Kind unter 18 Jahren |
| Wohnsitz | Deutschland |
| Familiensituation | Elternteil alleinerziehend, mehr als 60 Prozent Betreuung |
| Unterhalt | kein, unregelmäßiger oder zu geringer Unterhalt vom anderen Elternteil |
| Mitwirkung | Auskunft über den anderen Elternteil, Kindergeldnachweis |
Bei Kindern ab 12 Jahren gelten zusätzliche Hürden. Sie bekommen den Vorschuss nur, wenn sie nicht auf Bürgergeld angewiesen sind oder wenn der alleinerziehende Elternteil ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro pro Monat erzielt. Diese Einkommensgrenze hatte der Bundestag 2017 bei der Reform eingeführt, um die Kosten der Ausweitung zu begrenzen. Aktuell gibt es im Bundestag eine Debatte, ob diese Hürde fallen soll, eine Entscheidung steht aber noch aus.

Auch dann hast du keinen Anspruch, wenn du wieder mit dem anderen Elternteil zusammenziehst. Das gilt selbst dann, wenn ihr nicht verheiratet seid. Eine neue Partnerschaft mit einer dritten Person ist dagegen unproblematisch, solange diese Person nicht offiziell die Stelle des anderen Elternteils einnimmt. Bei einer Adoption durch den neuen Partner endet der Anspruch automatisch, weil das Kind dann zwei rechtliche Elternteile mit Unterhaltspflicht hat.
So stellst du den Antrag beim Jugendamt
Zuständig ist das Jugendamt der Stadt oder des Landkreises, in dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Den Antrag musst du schriftlich stellen, in vielen Bundesländern geht das mittlerweile auch online über das Portal Gemeinsam-Online oder über das Serviceportal des jeweiligen Bundeslandes. Das Antragsformular bekommst du beim zuständigen Jugendamt oder zum Download auf den Webseiten der Kommune.
| Unterlage | Zweck |
|---|---|
| Antragsformular | Grunddaten zu Kind und Eltern |
| Geburtsurkunde | Nachweis Verwandtschaft |
| Meldebescheinigung | Wohnsitz und Alleinerziehend-Status |
| Kindergeldnachweis | Berechnungsgrundlage |
| Trennungsnachweis | Scheidungsurkunde, Trennungsbescheinigung |
| Auskunft über Vater oder Mutter | Adresse, Geburtsdatum, Arbeitgeber |
| Eigene Einkommensnachweise | nur bei Kindern ab 12 Jahren |
Die Mitwirkungspflicht ist streng. Du musst dem Jugendamt alle Informationen zum anderen Elternteil mitteilen, die du hast. Dazu gehören Name, Geburtsdatum, letzte bekannte Adresse und Arbeitgeber. Wer Angaben verschweigt, riskiert die Ablehnung des Antrags. Das Jugendamt versucht später, das Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzuholen. Diese Rückgriffsforderung ist gesetzlich vorgesehen und nicht verhandelbar.
Nach der Antragstellung prüft das Jugendamt etwa zwei bis acht Wochen lang. Bei vollständigen Unterlagen kommt die erste Zahlung schnell, manchmal schon im Folgemonat. Bei Rückfragen oder fehlenden Dokumenten kann sich die Bearbeitung deutlich ziehen. Wichtig: Wenn du wartest und das Geld dringend brauchst, kannst du parallel Bürgergeld beim Jobcenter beantragen. Der Unterhaltsvorschuss wird später angerechnet.
Wenn der zahlungspflichtige Elternteil später zahlt
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Vorleistung des Staates. Das Jugendamt versucht im Hintergrund, das Geld vom anderen Elternteil zurückzufordern. Erst wenn dieser zahlt oder wieder regelmäßig Unterhalt überweist, gleichen sich die Konten aus. Die Quote der erfolgreichen Rückgriffe lag laut Bundesfamilienministerium zuletzt bei rund 17 Prozent. In den meisten Fällen bleibt der Staat also auf den Kosten sitzen.
| Konstellation | Wer bekommt das Geld? |
|---|---|
| Anderer Elternteil zahlt nicht | Jugendamt zahlt vollen Satz an dich |
| Anderer Elternteil zahlt unregelmäßig | Jugendamt füllt auf den Mindestunterhalt auf |
| Anderer Elternteil zahlt zu wenig | Differenz wird ergänzt |
| Anderer Elternteil zahlt vollen Mindestunterhalt | kein Anspruch auf Vorschuss mehr |
Veränderungen musst du dem Jugendamt sofort melden. Ein neuer Job, ein Umzug, das Zusammenziehen mit dem anderen Elternteil oder veränderte Unterhaltszahlungen, all das wirkt sich auf den Anspruch aus. Wer Änderungen verschweigt, muss zu Unrecht erhaltenes Geld zurückzahlen. In schweren Fällen droht ein Verfahren wegen Sozialleistungsbetrug.

Bürgergeld, Wohngeld und Unterhaltsvorschuss kombinieren
Du kannst Unterhaltsvorschuss zusätzlich zum Bürgergeld bekommen, allerdings rechnet das Jobcenter den Vorschuss als Einkommen des Kindes auf den Bedarf an. Konkret heißt das: Jeder Euro Unterhaltsvorschuss reduziert den Bürgergeldanspruch deines Kindes um genau einen Euro. Trotzdem lohnt sich der Antrag, denn der Vorschuss zählt als sicheres Einkommen, das das Jobcenter sonst nicht hat. Wenn der Vorschuss für ein paar Monate ausbleibt, kann das Jobcenter den ausgefallenen Betrag nicht einfach fiktiv anrechnen, sondern muss den vollen Bürgergeldsatz zahlen.
| Leistung | Anrechnung auf | Wirkung |
|---|---|---|
| Unterhaltsvorschuss | Bürgergeld des Kindes | volle Anrechnung, Euro für Euro |
| Unterhaltsvorschuss | Wohngeld | Einkommen des Kindes wird angerechnet |
| Bürgergeld | Unterhaltsvorschuss | keine Auswirkung auf Höhe |
| Kindergeld | Bürgergeld | volle Anrechnung als Einkommen des Kindes |
Beim Wohngeld gilt eine ähnliche Logik, allerdings mit Freibeträgen. Hier zählt der Unterhaltsvorschuss als Einkommen, das in die Berechnung einfließt. In vielen Fällen reduziert sich das Wohngeld dadurch um einen Teilbetrag, fällt aber selten ganz weg. Wenn du parallel Bürgergeld bekommst, übernimmt das Jobcenter ohnehin die Wohnkosten in angemessener Höhe.
Häufige Stolperfallen beim Antrag
Die typischen Ablehnungsgründe sind keine Mitwirkung, fehlende Unterlagen und falsche Angaben zum Wohnsitz. Wer keine Adresse des anderen Elternteils nennen kann, sollte zumindest dokumentieren, was er unternommen hat, um sie herauszufinden. Erfolglose Anfragen beim Einwohnermeldeamt zählen als Nachweis der Mitwirkung. Auch der Hinweis auf einen unbekannten Aufenthalt im Ausland reicht in der Regel.
Stolperfalle Nummer zwei ist das Zusammenziehen mit dem neuen Partner. Wer mit einer neuen Person eine Wohngemeinschaft bildet, die nicht der andere Elternteil ist, bleibt für den Unterhaltsvorschuss alleinerziehend. Sobald aber der neue Partner offiziell Unterhaltspflichten übernimmt, etwa durch Adoption, endet der Anspruch. Wichtig ist der Status auf dem Papier, nicht die gefühlte Familiensituation.
Stolperfalle Nummer drei betrifft die 600-Euro-Grenze für Eltern von Kindern ab 12 Jahren. Wer im Bürgergeldbezug einen Minijob bis 538 Euro hat, fällt knapp unter die Grenze und verliert den Anspruch. Hier kann es sich finanziell lohnen, die Stunden minimal zu erhöhen oder einen zusätzlichen Job anzunehmen. Auch Selbstständige können die Grenze nutzen, wenn der Bruttogewinn entsprechend hoch ausfällt.
Fazit: Beantragen lohnt sich fast immer
Wenn der andere Elternteil nicht zahlt, ist der Unterhaltsvorschuss die wichtigste finanzielle Brücke für Alleinerziehende. Auch wenn die Beträge 2026 nicht steigen, sichern 227 bis 394 Euro pro Monat einen Teil der Lebenshaltungskosten ab. Der Antrag ist überschaubar, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. Stelle ihn so früh wie möglich, denn rückwirkend gibt es maximal einen Monat. Halte das Jugendamt über alle Veränderungen auf dem Laufenden, dann läuft die Zahlung zuverlässig bis zum 18. Geburtstag deines Kindes.





