Ab dem 1. August 2026 haben Kinder einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule. Der Anspruch gilt zunächst nur für die Erstklässler des Schuljahrs 2026/27, also Kinder, die im Sommer 2026 eingeschult werden. In den folgenden drei Schuljahren wächst der Anspruch jahrgangsweise mit. Ab dem Schuljahr 2029/30 profitieren dann alle Kinder der Klassen 1 bis 4. Rechtsgrundlage ist das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG), das 2021 beschlossen und im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verankert wurde. Hier liest du, wer konkret Anspruch hat, wie viele Betreuungsstunden vorgesehen sind, was in den Ferien gilt und welche Kosten auf dich zukommen können.
Der Rechtsanspruch im Überblick
Der Rechtsanspruch wird stufenweise eingeführt. Maßgeblich ist, ab welchem Schuljahr dein Kind in der Grundschule ist. Jedes Jahr kommt eine Klassenstufe dazu.
| Schuljahr | Anspruch für Kinder in Klasse | Neu dabei |
|---|---|---|
| 2026/27 | 1 | Erstklässler (Einschulung Sommer 2026) |
| 2027/28 | 1 und 2 | Zweitklässler aus Einschulungsjahrgang 2026 |
| 2028/29 | 1 bis 3 | Drittklässler aus Einschulungsjahrgang 2026 |
| 2029/30 | 1 bis 4 | Vollausbau: alle Grundschulklassen |
Wer 2025 oder früher eingeschult wurde, hat keinen bundesweiten Rechtsanspruch aus dem GaFöG. Dritt- und Viertklässler des Jahrgangs 2026/27 bleiben also auf die bestehenden Angebote in ihrem Bundesland oder ihrer Kommune angewiesen. Anders sieht es in Ländern aus, die bereits eigene Rechtsansprüche haben. In Hamburg, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen gibt es länderrechtliche Regelungen, die weiter reichen als das Bundesgesetz. Dort bekommen Kinder teils schon heute einen Ganztagsplatz garantiert.
Adressat des Anspruchs ist übrigens nicht der Bund, sondern der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. In der Regel ist das die Stadt oder der Landkreis, in dem das Kind lebt. Sie müssen den Platz bereitstellen, und sie können bei Nichterfüllung verklagt werden.
Was der Anspruch konkret umfasst
Der Rechtsanspruch garantiert acht Zeitstunden Betreuung an fünf Werktagen pro Woche. Die Unterrichtszeit wird dabei eingerechnet. Wenn dein Kind also von 8 bis 12 Uhr Unterricht hat, bleiben noch vier Stunden Ganztagsbetreuung bis 16 Uhr. Insgesamt sind das 40 Stunden pro Woche, was dem Bedarf vieler Vollzeit berufstätiger Eltern entspricht.
Der Anspruch gilt grundsätzlich auch in den Ferien. Die Länder dürfen allerdings eine Schließzeit von bis zu vier Wochen pro Jahr festlegen. In der übrigen Ferienzeit muss ein Angebot bereitstehen, sonst ist der Anspruch nicht erfüllt. Das ist ein zentraler Unterschied zu klassischen Schulangeboten, die in den zwölf Wochen Schulferien meist pausieren.
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Umfang pro Tag | 8 Zeitstunden (inkl. Unterricht) |
| Werktage | Montag bis Freitag |
| Wochenstunden | bis zu 40 |
| Ferienbetreuung | ja, außer max. 4 Wochen Schließzeit |
| Rechtsgrundlage | § 24 Abs. 4 SGB VIII (GaFöG) |
| Verpflichtung für Eltern | nein, freiwillige Inanspruchnahme |
Wichtig: Der Rechtsanspruch ist ein Angebot, keine Pflicht. Du musst dein Kind nicht in die Ganztagsbetreuung schicken. Wer nur Vormittagsunterricht will, kann das weiter so machen. Was der Anspruch inhaltlich leisten muss, ist im Gesetz nur grob geregelt. Es geht um Bildung, Erziehung und Betreuung, also Hausaufgabenhilfe, Mittagessen, Sport, Musik, freies Spiel. Die konkrete Ausgestaltung liegt bei den Ländern und Trägern.

Wie die Bundesländer das umsetzen
Die Länder entscheiden, in welcher Form der Anspruch eingelöst wird. Das Bundesgesetz schreibt keine Betreuungsform vor. In der Praxis gibt es drei Hauptmodelle, die sich stark unterscheiden. Von der Wahl hängt auch ab, wie stark Schule und Nachmittag verzahnt sind.
| Modell | Kurzbeschreibung | Verbreitung |
|---|---|---|
| Gebundene Ganztagsschule | Verpflichtender Ganztag bis ca. 16 Uhr, Unterricht und Freizeit integriert | selten, meist einzelne Schulen |
| Offene Ganztagsschule (OGS) | Vormittagsunterricht plus freiwilliger Nachmittag | dominierendes Modell in NRW, Rheinland-Pfalz |
| Hort | Separate Jugendhilfe-Einrichtung, oft neben der Schule | Standard im Osten, Teile Bayerns |
In Nordrhein-Westfalen bildet die OGS das Rückgrat. Rund 171.770 Erstklässler bekommen im Schuljahr 2026/27 einen Anspruch. Geht man davon aus, dass 80 Prozent ihn in Anspruch nehmen, müssten rund 137.000 Plätze bereitstehen. Der Landeshaushalt sieht sogar 500.500 Plätze für alle vier Jahrgänge vor. In Bayern existieren nebeneinander gebundene und offene Ganztagsschulen, Mittagsbetreuung und Horte. In Hamburg ist die Ganztagsgrundschule seit 2012 flächendeckend Standard, der Anspruch ist dort praktisch schon erfüllt. Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben ebenfalls eigene Rechtsansprüche, meist über Hortplätze.
Die westdeutschen Flächenländer, vor allem Bayern und Baden-Württemberg, müssen am stärksten nachlegen. Die Bertelsmann-Stiftung schätzt, dass bundesweit bis 2030 rund 600.000 zusätzliche Ganztagsplätze entstehen müssten. Für eine gute Betreuung wären mehr als 100.000 zusätzliche Fachkräfte nötig. Der Bund hat 3,5 Milliarden Euro Investitionsförderung bereitgestellt und zahlt ab 2030 jährlich 1,3 Milliarden Euro als laufende Beteiligung.
Kosten und Gebühren
Die Kosten trägst du nicht allein, aber auch nicht niemand. Der Bund finanziert den Ausbau und beteiligt sich an den Betriebskosten. Die Länder und Kommunen sind für die Durchführung zuständig. Was davon über Elternbeiträge finanziert wird, regelt jedes Land für sich. Es gibt große Unterschiede.
| Bundesland | Kostenregelung |
|---|---|
| Mecklenburg-Vorpommern | komplett kostenlos |
| Bayern (OGS und gebundener Ganztag) | kostenfrei, nur Mittagessen extra |
| Berlin | Klasse 1-2 kostenfrei, ab Klasse 3 einkommensabhängig |
| Hamburg | Kernzeit 8-16 Uhr kostenfrei, Randzeiten kostenpflichtig |
| Nordrhein-Westfalen | einkommensabhängige Gebühren, je Kommune |
| Brandenburg | einkommensabhängig, Träger legen Beiträge fest |
Das Mittagessen ist fast überall zusätzlich zu zahlen, typisch sind drei bis vier Euro pro Mahlzeit. Bei Bürgergeldbezug oder Wohngeld greift das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) und übernimmt das Mittagessen komplett. In NRW liegt der maximale Elternbeitrag für OGS je nach Kommune zwischen 0 und rund 200 Euro im Monat, einkommensabhängig gestaffelt. In Berlin zahlen Eltern ab der dritten Klasse zwischen 0 und rund 170 Euro, abhängig von Einkommen und Zeitkontingent. Geschwisterkinder erhalten in vielen Ländern Rabatt.

Kapazitätsengpässe und was passiert, wenn kein Platz da ist
Ob der Anspruch am 1. August 2026 überall erfüllt werden kann, ist unsicher. Eine Umfrage des Verbands Bildung und Erziehung (VBE) vom Januar 2026 zeigt: Ein Viertel der Schulleitungen kann die Ganztagsbetreuung für alle angemeldeten Kinder im Schuljahr 2026/27 nicht garantieren. 74 Prozent klagen über zu wenige Räume, 67 Prozent über fehlendes Fachpersonal. Besonders schwierig ist die Lage in den westdeutschen Flächenländern.
Wenn dein Kind keinen Ganztagsplatz bekommt, obwohl es einen Anspruch hat, kannst du den Weg über die Verwaltungsgerichte gehen. Der Ablauf in drei Schritten:
- Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Kommune einlegen (Frist meist ein Monat).
- Klage beim Verwaltungsgericht einreichen, falls der Widerspruch erfolglos bleibt.
- Bei akutem Bedarf ein Eilverfahren nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragen. Das Gericht kann die Kommune verpflichten, kurzfristig einen Platz bereitzustellen.
Zusätzlich kannst du Schadenersatz geltend machen, etwa für Verdienstausfall oder die Kosten einer privaten Betreuung. Das Muster kennt man vom Kita-Rechtsanspruch seit 2013. Dort haben zahlreiche Familien erfolgreich geklagt und ihre Kommunen zu Zahlungen verpflichtet. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat Anfang 2026 bereits 15 Kommunalklagen gebündelt, die sich gegen die Finanzierung des Bundes richten. Der Streit wird also noch dauern.
Was Eltern jetzt tun sollten
Wenn dein Kind im Sommer 2026 eingeschult wird, melde es frühzeitig für die Ganztagsbetreuung an. Die Fristen unterscheiden sich je nach Kommune, oft laufen die Anmeldungen parallel zur Schulanmeldung im Herbst oder Winter zuvor. Erkundige dich beim zuständigen Schulamt oder Jugendamt, welche Betreuungsform an deiner Grundschule angeboten wird, wie lange die Betreuung geht und ob Ferienbetreuung eingeschlossen ist. Frag gezielt nach den Schließzeiten, damit du rechtzeitig Urlaub einplanen kannst. Hebe Ablehnungsbescheide auf, falls dein Kind doch keinen Platz bekommt. Sie sind Grundlage für einen späteren Widerspruch oder eine Klage. Bei knapper Kapazität kann es helfen, den Anmeldewunsch schriftlich zu dokumentieren. Und informiere dich über einkommensabhängige Ermäßigungen oder das Bildungs- und Teilhabepaket, wenn Gebühren anfallen. In vielen Fällen zahlst du weniger, als du denkst.





