Ein Pflegeberater ist eine ausgebildete Fachkraft der Pflegekassen, die dich kostenlos durch alle Fragen rund um die häusliche Pflege führt. Anspruch darauf hat jeder mit anerkanntem Pflegegrad oder laufendem Antrag, gesetzlich verankert in §7a SGB XI. Er klärt Leistungen, stellt einen Versorgungsplan auf und koordiniert Hilfen zwischen Pflegekasse, Arzt und Dienst. Seit Januar 2026 hat sich die Pflichtberatung durch das BEEP-Gesetz verändert: Wer Pflegegeld bezieht, muss den Beratungsbesuch bei Pflegegrad 2 bis 5 jetzt nur noch zweimal pro Jahr abrufen. Wer das vergisst, riskiert die Kürzung des Pflegegelds und im Wiederholungsfall den vollständigen Entzug. In Deutschland leben rund 5,69 Millionen pflegebedürftige Menschen, 86 Prozent davon werden zuhause versorgt. Hier erfährst du, was Pflegeberater konkret tun, wann du sie anrufen musst und welche Folgen ein versäumter Beratungseinsatz hat.
Was ein Pflegeberater konkret macht
Der Pflegeberater ist die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um Pflegegrade, Anträge und Hilfen im Alltag. Sein Auftrag ist in §7a SGB XI festgelegt und reicht von der ersten Orientierung bis zur konkreten Hilfe bei Behördengängen. Anders als Hausarzt oder Pflegedienst hat der Berater den vollständigen Überblick über alle Sozialleistungen, die in deiner Situation greifen können.
Zu seinen Aufgaben gehören laut GKV-Spitzenverband im Wesentlichen vier Punkte: Erstens die Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs auf Basis des Gutachtens vom Medizinischen Dienst. Zweitens die Klärung von Leistungsansprüchen aus Pflege-, Kranken- und Sozialversicherung. Drittens das Aufstellen eines schriftlichen Versorgungsplans mit allen erforderlichen Maßnahmen. Viertens die Koordinierung der Hilfen, etwa zwischen Pflegedienst, Tagespflege, Sanitätshaus und Pflegekasse.
Der Versorgungsplan ist dabei eine Empfehlung, kein rechtsverbindlicher Vertrag. Trotzdem ist er praktisch wertvoll, weil er gegenüber der Pflegekasse dokumentiert, was du brauchst und worauf du Anspruch hast. Pflegeberater arbeiten meist bei der Pflegekasse selbst, bei einem Pflegestützpunkt der Kommune oder bei der COMPASS Pflegeberatung für privat Versicherte. Beratung erfolgt telefonisch, im Büro oder als Hausbesuch.
Wer Anspruch hat und was es kostet
Anspruch auf eine Pflegeberatung nach §7a SGB XI haben alle Personen mit anerkanntem Pflegegrad, also auch Menschen mit Pflegegrad 1. Auch Antragsteller, die noch auf das Gutachten warten, dürfen Beratung in Anspruch nehmen, wenn ein deutlicher Hilfebedarf besteht. Pflegende Angehörige haben ein eigenes Beratungsrecht und können die Termine ebenfalls allein wahrnehmen.
Die Beratung ist für gesetzlich Versicherte kostenlos, finanziert über die Pflegeversicherung. Privat Versicherte werden über die COMPASS private Pflegeberatung versorgt, ebenfalls kostenfrei. Die Hotline 0800 101 88 00 ist montags bis freitags von 8 bis 19 Uhr, samstags von 10 bis 16 Uhr erreichbar. Termine müssen innerhalb von zwei Wochen nach Erstantrag angeboten werden, das schreibt §7a Abs. 1 SGB XI ausdrücklich vor.
| Versicherung | Ansprechpartner | Hotline | Termin innerhalb |
|---|---|---|---|
| Gesetzlich (GKV) | Pflegekasse, Pflegestützpunkt | über eigene Pflegekasse | 2 Wochen |
| Privat (PKV) | COMPASS Pflegeberatung | 0800 101 88 00 | 2 Wochen |
| Beihilfe + PKV | COMPASS Pflegeberatung | 0800 101 88 00 | 2 Wochen |
| Antragsteller ohne Pflegegrad | Pflegekasse | über eigene Pflegekasse | 2 Wochen |
Eine zentrale Information im Beratungsgespräch: Du musst dich nicht zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen entscheiden, beides lässt sich kombinieren. Das nennt sich Kombinationsleistung und ist für viele Familien finanziell günstiger als die reine Wahl einer Variante. Wer zusätzlich knapp bei Kasse ist, sollte den Berater auch nach Wohngeld als Mietzuschuss fragen, denn Wohngeld und Pflegegeld werden separat geprüft.

Der Pflicht-Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI
Neben der freiwilligen Beratung nach §7a gibt es eine zweite Form, die du als Pflegegeld-Empfänger kennen musst: den Beratungseinsatz nach §37 Absatz 3 SGB XI. Dieser ist verpflichtend und kommt zu dir nach Hause. Den Termin organisierst du selbst mit einem zugelassenen Pflegedienst oder anerkannten Beratungsstelle, die Pflegekasse erstattet die Kosten direkt.
Hier hat das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, kurz BEEP-Gesetz, seit dem 1. Januar 2026 eine wichtige Änderung gebracht. Bundestag und Bundesrat hatten dem Gesetz am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Bis Ende 2025 mussten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 alle drei Monate einen Beratungseinsatz abrufen. Seit 2026 reicht für alle Pflegegrade 2 bis 5 ein halbjährlicher Termin. Wer freiwillig häufiger beraten werden möchte, darf das weiterhin tun, das gilt vor allem für Pflegegrad 4 und 5.
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 | Beratungseinsatz seit 2026 | Folge bei Versäumnis |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld | freiwillig, halbjährlich | keine direkte Folge |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | halbjährlich verpflichtend | Kürzung, dann Entzug |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | halbjährlich verpflichtend | Kürzung, dann Entzug |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | halbjährlich verpflichtend (vorher vierteljährlich) | Kürzung, dann Entzug |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | halbjährlich verpflichtend (vorher vierteljährlich) | Kürzung, dann Entzug |
Der Pflicht-Beratungseinsatz dauert in der Regel 45 bis 60 Minuten. Die Fachkraft prüft die häusliche Pflegesituation, gibt Tipps zur Pflegetechnik, dokumentiert mögliche Überlastung und schlägt zusätzliche Leistungen vor. Seit dem BEEP-Gesetz dürfen Pflegeberater zudem ausdrücklich Präventionsempfehlungen aussprechen, etwa für Sturzprophylaxe oder Bewegungskurse, die die Krankenkasse anschließend einlösen kann. Das ergänzt §5 SGB XI um einen praktischen Hebel, der pflegende Angehörige entlastet.
Was passiert, wenn du den Termin vergisst
Die Folgen eines versäumten Beratungseinsatzes sind in §37 Abs. 6 SGB XI eindeutig geregelt. Im ersten Schritt mahnt die Pflegekasse den fehlenden Termin schriftlich an und setzt eine Nachfrist. Reagierst du darauf nicht, kürzt sie das Pflegegeld angemessen. Üblich ist eine Kürzung von 50 Prozent für die folgenden Monate, bis der Termin nachgeholt wird. Im Wiederholungsfall, also bei einer zweiten Verletzung der Pflicht, kann das Pflegegeld komplett entzogen werden.
Bei Pflegegrad 5 mit 990 Euro Pflegegeld monatlich bedeutet das im schlimmsten Fall einen Verlust von knapp 12.000 Euro pro Jahr. Das ist kein theoretisches Risiko: Die AOK weist Versicherte regelmäßig darauf hin, dass die Pflegekasse rechtlich verpflichtet ist, das Pflegegeld zu kürzen. Sie hat hier keinen Ermessensspielraum. Die Kürzung erfolgt also nicht aus Schikane, sondern weil das Gesetz es so vorgibt.
Praktisch sinnvoll ist es, den Beratungstermin nicht als bürokratische Last zu sehen, sondern als kostenloses Check-up der eigenen Pflegesituation. Die Fachkraft erkennt Überforderung früher als pflegende Angehörige selbst, die oft im Tunnelblick festhängen. Häufig empfiehlt sie zusätzliche Leistungen wie Verhinderungspflege, Tagespflege oder den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, die Familien nicht von sich aus beantragen.

Was du jetzt tun solltest
Prüfe, wann dein letzter Beratungseinsatz war. Liegt er mehr als sechs Monate zurück und du beziehst Pflegegeld in Pflegegrad 2 bis 5, ruf direkt heute einen zugelassenen Pflegedienst oder eine Beratungsstelle an und vereinbare einen neuen Termin. Die Pflegekassen führen Listen mit anerkannten Anbietern, die du telefonisch oder online erhältst. Bestätigung über den durchgeführten Beratungseinsatz schickt die Beratungsstelle direkt an die Pflegekasse, du musst nichts weiter unternehmen.
Wenn du noch keinen Pflegegrad hast, aber Pflegebedarf bei dir oder einem Angehörigen siehst, ruf zuerst die Pflegekasse an und vereinbare einen kostenlosen §7a-Termin. Der Berater hilft dir, den Antrag zu stellen, bereitet dich auf die Begutachtung vor und erklärt, welche Leistungen ab dem ersten Pflegegrad greifen. Wartezeiten von zwei Wochen sind gesetzlich garantiert, längere Verzögerungen kannst du bei der Pflegekasse schriftlich rügen.