Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. März 2026 (Aktenzeichen 5 AZR 108/25) sind pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen unwirksam. Solche Klauseln hatten dem Arbeitgeber bisher erlaubt, dich nach einer Kündigung automatisch und ohne Einzelbegründung nach Hause zu schicken. Das BAG hält das für eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Absatz 1 BGB. Die Folge: Dein Arbeitgeber braucht jetzt konkrete Gründe, um dich in der Kündigungsfrist freizustellen. Das gilt unabhängig davon, ob du selbst gekündigt hast oder die Kündigung vom Arbeitgeber kam. Hier erfährst du, was das neue Urteil bedeutet, wie sich widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung unterscheiden und welche Rechte du während der Freistellung hast.

Das BAG-Urteil im Detail

Hinter dem Urteil steht der Fall eines Gebietsleiters im Vertriebsaußendienst. Er hatte sein Arbeitsverhältnis zum 30. November 2024 selbst gekündigt. Der Arbeitgeber stellte ihn daraufhin sofort frei und zog den privat nutzbaren Dienstwagen ein. Im Arbeitsvertrag stand eine klassische Klausel: Der Arbeitgeber sei berechtigt, den Mitarbeiter "bei oder nach Ausspruch einer Kündigung, gleich von welcher Seite" unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen.

Der Gebietsleiter klagte auf Nutzungsausfallentschädigung für den entzogenen Dienstwagen, rund 510 Euro pro Monat. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab ihm am 22. Mai 2025 recht. Das BAG bestätigte diese Linie: Die Standardklausel ist unwirksam, weil sie dich entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das grundrechtlich geschützte Interesse an tatsächlicher Beschäftigung überwiegt das pauschale Arbeitgeberinteresse an einer einseitigen Freistellung.

Wichtig: Das BAG hat nicht jede Freistellung für unzulässig erklärt. Es hat nur die pauschale Vertragsklausel gekippt. Dein Arbeitgeber darf dich weiterhin freistellen, wenn er im Einzelfall ein überwiegendes berechtigtes Interesse dokumentiert. Der Fall wurde zur neuen Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Widerruflich vs. unwiderruflich freigestellt

Bei der Freistellung musst du zwischen zwei Varianten unterscheiden. Die Form entscheidet darüber, ob dein Urlaub angerechnet werden kann und ob du währenddessen einen neuen Job annehmen darfst.

Merkmal Widerrufliche Freistellung Unwiderrufliche Freistellung
Rückruf möglich Ja, jederzeit Nein, endgültig
Erreichbarkeit Du musst abrufbereit bleiben Keine Pflicht zur Verfügbarkeit
Resturlaub verrechenbar Nein, weil Rückruf droht Ja, wenn schriftlich erklärt
Überstunden verrechenbar Nur bei ausdrücklicher Regelung Nur bei ausdrücklicher Regelung
Neuer Job erlaubt In der Regel nicht Ja, unter bestimmten Bedingungen
Anrechnung Zwischenverdienst Nein Ja, nach § 615 Satz 2 BGB

Bei der widerruflichen Freistellung kann dich dein Arbeitgeber bis zum Ende der Kündigungsfrist jederzeit zurück ins Büro rufen. Du bleibst quasi auf Abruf. Eine Urlaubsverrechnung funktioniert hier nicht, weil das Bundesarbeitsgericht schon 2020 klargestellt hat, dass Urlaub nur dann erfüllt wird, wenn du nicht befürchten musst, wieder zur Arbeit bestellt zu werden.

Die unwiderrufliche Freistellung ist endgültig. Dein Arbeitgeber verzichtet definitiv auf deine Arbeitsleistung. Damit Urlaub und Überstunden verrechnet werden, muss er das aber ausdrücklich erklären, am besten schriftlich. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (5 Sa 175/22) reicht eine pauschale Freistellung nicht aus, um Überstundenansprüche zu tilgen.

Deine Rechte während der Freistellung

Dein Arbeitsverhältnis läuft während der Freistellung weiter. Du bleibst Arbeitnehmer mit allen vertraglichen Rechten, musst nur keine Arbeitsleistung mehr erbringen. Das hat mehrere konkrete Folgen.

Gehalt: Dein Arbeitgeber zahlt dein volles Gehalt weiter, inklusive aller variablen Bestandteile wie Provisionen, Boni und Sachbezüge. Grundlage ist § 615 BGB (Annahmeverzug). Auch der Dienstwagen zur privaten Nutzung zählt dazu. Zieht ihn der Arbeitgeber ohne berechtigten Grund ein, hast du Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, üblicherweise ein Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat.

Urlaub und Überstunden: Resturlaub verfällt nicht einfach. Dein Arbeitgeber kann ihn nur während einer unwiderruflichen Freistellung verrechnen und muss das explizit erklären. Dasselbe gilt für Überstunden. Fehlt eine klare Erklärung, kannst du Urlaubsabgeltung oder Überstundenvergütung später einklagen.

Sozialversicherung: Du bleibst voll versichert. Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung laufen weiter, weil der Arbeitsvertrag nicht beendet ist.

Bewerbung und neuer Job: Du darfst dich jederzeit bei anderen Arbeitgebern bewerben. Bei unwiderruflicher Freistellung darfst du sogar einen neuen Job antreten, solange das alte Wettbewerbsverbot nicht verletzt wird. Aber Vorsicht: Nach § 615 Satz 2 BGB musst du dir anrechnen lassen, was du anderweitig verdienst. Dein alter Arbeitgeber darf dein neues Gehalt vom laufenden Restgehalt abziehen.

Weiterbeschäftigung einfordern: Wirst du ohne triftigen Grund freigestellt, kannst du deine Weiterbeschäftigung verlangen. Ein formloses Schreiben, in dem du dich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärst, reicht rechtlich aus, um spätere Ansprüche zu sichern.

Das BAG-Urteil vom 25. März 2026 betrifft rund 33,8 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Deutschland mit Arbeitsvertrag
Das BAG-Urteil vom 25. März 2026 betrifft rund 33,8 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Deutschland mit Arbeitsvertrag

Die berechtigten Freistellungsgründe

Nach dem BAG-Urteil muss dein Arbeitgeber im Einzelfall begründen, warum er dich freistellt. Pauschale Verweise auf den Arbeitsvertrag genügen nicht mehr. In der Rechtsprechung haben sich mehrere Gründe etabliert, die eine Freistellung ausnahmsweise rechtfertigen können.

Schutz von Betriebsgeheimnissen: Wenn du als Entwickler, Außendienstler oder Führungskraft Zugang zu sensiblen Daten hast und zu einem Wettbewerber wechselst, darf dich dein Arbeitgeber freistellen. Er muss konkret darlegen, welche Geheimnisse konkret gefährdet wären.

Wegfall des Arbeitsplatzes: Bei Betriebsschließungen, Umstrukturierungen oder wegfallenden Aufgaben kann der Arbeitgeber argumentieren, dass keine sinnvolle Beschäftigung mehr möglich ist. Diese Begründung muss belegbar sein.

Vertrauensbruch: Bei konkreten Verdachtsmomenten für schwere Pflichtverletzungen, etwa Unterschlagung oder Datendiebstahl, ist eine Freistellung meist zulässig. Ein bloßer subjektiver Vertrauensverlust reicht dagegen nicht aus.

Drohender Kundenabzug: Im Vertrieb kann der Arbeitgeber fürchten, dass du Kundenkontakte mitnimmst. Auch hier braucht es konkrete Anhaltspunkte, etwa einen bereits unterschriebenen Vertrag bei der Konkurrenz.

Wettbewerbsrechtliche Gründe: Steht ein direkter Übertritt zur Konkurrenz bevor, kann der Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aktivieren und dich vorab freistellen. Dafür muss er dir aber eine Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent deines letzten Gehalts zahlen.

Je höher deine Position und je spezifischer dein Wissen, desto eher wird ein Gericht die Freistellung akzeptieren. Ein Gebietsleiter mit Kundenliste wird anders behandelt als eine Sachbearbeiterin in der Buchhaltung.

Was du jetzt tun solltest, wenn du freigestellt wirst

Wirst du nach einer Kündigung freigestellt, kommt es auf schnelles und sauberes Handeln an. Die ersten Tage entscheiden darüber, welche Ansprüche du später durchsetzen kannst.

Pauschale Freistellungsklauseln nach Kündigung sind seit dem BAG-Urteil 5 AZR 108/25 vom 25. März 2026 unwirksam
Pauschale Freistellungsklauseln nach Kündigung sind seit dem BAG-Urteil 5 AZR 108/25 vom 25. März 2026 unwirksam

Freistellungsschreiben sichern: Verlange die Freistellung schriftlich. Achte darauf, ob sie als widerruflich oder unwiderruflich bezeichnet ist und ob Urlaub oder Überstunden verrechnet werden sollen. Fehlt eine dieser Angaben, frage ausdrücklich nach.

Arbeitsbereitschaft erklären: Willst du weiter arbeiten, schicke deinem Arbeitgeber innerhalb weniger Tage ein formloses Schreiben, in dem du dich zur Arbeitsleistung bereit erklärst. Das ist wichtig für spätere Ansprüche, etwa auf Weiterbeschäftigung oder Nutzungsausfall beim Dienstwagen.

Dienstwagen und Firmeneigentum: Gib Laptop, Handy oder Dienstwagen nicht ohne schriftliche Aufforderung heraus. Wird der Dienstwagen ohne berechtigten Grund eingezogen, hast du Anspruch auf Ausgleich. Die monatliche Entschädigung richtet sich nach dem geldwerten Vorteil, den du für die private Nutzung versteuert hast.

Arbeitslosmeldung: Du musst dich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden, sonst drohen Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld. Die Freistellung ändert daran nichts, weil das Arbeitsverhältnis formell weiterläuft.

Zeugnis: Fordere rechtzeitig ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Du hast einen Rechtsanspruch darauf, und im laufenden Arbeitsverhältnis ist die Durchsetzung einfacher als später.

Fachliche Prüfung: Bei hochdotierten Positionen mit Boni, Aktienoptionen oder Abfindungen lohnt sich die Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Kosten trägt in Arbeitsrechtsstreitigkeiten erster Instanz jede Partei selbst, dafür kann eine geschickte Verhandlung schnell fünfstellige Beträge einbringen.

Weiterführende Links

Bundesarbeitsgerichtbundesarbeitsgericht.de →Pressemitteilung zum Urteil 5 AZR 108/25
Bundesrechtsanwaltskammerbrak.de →BAG kippt pauschale Freistellungsklauseln
beck-aktuellbeck-aktuell.de →Freistellungsklausel in Arbeitsverträgen unwirksam