Du darfst gefundenes Geld nur behalten, wenn es höchstens 10 Euro wert ist oder wenn sich der Verlierer ein halbes Jahr lang nicht meldet. Alles dazwischen ist klar geregelt: Wer einen Geldschein auf der Straße findet und ihn einfach einsteckt, macht sich strafbar. Die gute Nachricht: Wer korrekt handelt, hat oft Anspruch auf Finderlohn in barer Münze.
Ab 10 Euro wird das Einstecken zur Straftat
Der entscheidende Wert ist 10 Euro. Nach §965 BGB musst du eine Fundsache unverzüglich dem Verlierer, einem anderen Berechtigten oder der zuständigen Behörde melden, in der Regel dem Fundbüro. Diese Anzeigepflicht entfällt nur, wenn der Wert offensichtlich geringfügig ist. Laut Stiftung Warentest liegt diese Grenze bei "nicht mehr als 10 Euro".
Heißt konkret: Findest du einen 5-Euro-Schein auf dem Gehweg, darfst du ihn behalten. Eine Anzeigepflicht gibt es nicht. Findest du dagegen einen 50-Euro-Schein oder eine Geldbörse mit 200 Euro und steckst sie mit der Absicht ein, sie zu behalten, begehst du eine Fundunterschlagung.
Diese Fundunterschlagung ist kein eigener Straftatbestand, sondern fällt unter §246 StGB, die Unterschlagung. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Für die meisten Finder bedeutet das in der Praxis eine Geldstrafe, aber es bleibt eine echte Straftat mit Eintrag. So viel ist ein gefundener Fünfziger nicht wert.
Der Fundort entscheidet über den Finderlohn
Wie viel Geld du am Ende sehen kannst, hängt stark davon ab, wo du etwas findest. Das deutsche Fundrecht unterscheidet drei Situationen, und sie führen zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen.
| Fundort | Anzeigepflicht | Finderlohn |
|---|---|---|
| Straße, Park, Gehweg (privater Fund) | ab über 10 Euro | voller Satz nach §971 BGB |
| Bus, Bahn, Amt, Behörde (§978 BGB) | sofort abgeben, ab erstem Cent | halber Satz, erst ab 50 Euro Fundwert |
| Geschäft, Supermarkt, Kino (privat betrieben) | beim Inhaber abgeben | meist kein Anspruch, da rechtlich kein "Fund" |
Auf der Straße gilt das klassische Fundrecht: volle Anzeigepflicht ab über 10 Euro, voller Finderlohn. In Bus, Bahn oder Behörde greift dagegen §978 BGB. Hier musst du die Sache sofort beim Personal oder am Schalter abgeben, und zwar ohne Wertgrenze. Der Finderlohn fällt dafür nur halb so hoch aus und entsteht erst ab einem Fundwert von 50 Euro.
Der dritte Fall überrascht viele. In einem privat betriebenen Geschäft, etwa im Supermarkt oder Kaufhaus, liegt rechtlich gar kein "Fund" vor. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber des Ladens den Gewahrsam an liegengebliebenen Sachen sofort selbst erlangt. Du findest also nichts im juristischen Sinne und hast deshalb in der Regel keinen Anspruch auf Finderlohn. Die korrekte Adresse ist hier das Personal des Geschäfts.

So viel Finderlohn steht dir konkret zu
Der Finderlohn ist in §971 BGB geregelt und gestaffelt. Für den Wert bis 500 Euro bekommst du 5 Prozent, für jeden Euro darüber 3 Prozent. Bei Funden in Bus, Bahn oder Behörde halbiert §978 BGB diese Sätze.
| Fundwert | Finderlohn (Straße, voller Satz) | Finderlohn (Bus/Behörde, halber Satz) |
|---|---|---|
| 50 Euro | 2,50 Euro | 1,25 Euro |
| 200 Euro | 10 Euro | 5 Euro |
| 500 Euro | 25 Euro | 12,50 Euro |
| 1.000 Euro | 40 Euro (25 + 15) | 20 Euro |
Ein Beispiel: Du findest eine Tasche mit 1.000 Euro auf dem Gehweg. Für die ersten 500 Euro stehen dir 5 Prozent zu, also 25 Euro. Für die zweiten 500 Euro gelten 3 Prozent, also 15 Euro. Macht zusammen 40 Euro Finderlohn, die der Eigentümer dir zahlen muss, wenn du das Geld korrekt abgibst.
Wichtig: Der Anspruch auf Finderlohn erlischt, wenn du die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verschweigst. Wer also schummelt, verliert nicht nur das Geld, sondern auch den Lohn und riskiert eine Anzeige. Ehrlichkeit ist hier sogar wirtschaftlich die bessere Wahl.
Nach sechs Monaten kann das Geld dir gehören
Meldet sich der Verlierer nicht, kommt §973 BGB ins Spiel. Bei einem normalen Fund auf der Straße erwirbst du nach sechs Monaten ab der Anzeige beim Fundbüro das Eigentum an der Sache. Das gefundene Geld gehört dann tatsächlich dir, sofern sich in dieser Frist kein Berechtigter gemeldet hat.
Eine Besonderheit gibt es bei Beträgen bis 10 Euro: Hier beginnt die Sechs-Monats-Frist schon mit dem Fund selbst, nicht erst mit einer Anzeige. Da bei diesem Wert ohnehin keine Anzeigepflicht besteht, darfst du kleines Fundgeld also praktisch sofort behalten.
Diese Sechs-Monats-Regel gilt allerdings nur für klassische Funde. Bei Funden in Bus, Bahn oder Behörde nach §978 BGB sind die Paragrafen 973 bis 977 ausdrücklich ausgeschlossen. Hier fällt nicht abgeholtes Eigentum nach eigenen Regeln an die jeweilige Stelle, etwa das Verkehrsunternehmen, und nicht automatisch an dich.

Warum die 10-Euro-Grenze keine reine Formsache ist
Viele unterschätzen, wie ernst der Gesetzgeber das Fundrecht nimmt. Die 10-Euro-Grenze ist keine Empfehlung, sondern die Trennlinie zwischen straffrei und strafbar. Wer einen Geldschein über diesem Wert findet und behält, handelt nicht in einer Grauzone, sondern erfüllt den Tatbestand der Unterschlagung nach §246 StGB.
Das gilt auch dann, wenn niemand zusieht und der Verlierer unbekannt ist. Die Strafbarkeit hängt nicht davon ab, ob du erwischt wirst, sondern allein vom Vorsatz, fremdes Geld zu behalten. Gerade bei verlorenen Geldbörsen liefert der Personalausweis oft direkt die Identität des Eigentümers, was eine spätere Anzeige sehr wahrscheinlich macht.
Für dich heißt das: Der mögliche Finderlohn von wenigen Prozent steht in keinem Verhältnis zum Risiko einer Geldstrafe und eines Eintrags. Wer korrekt abgibt, bekommt im Zweifel einen kleinen Lohn und nach einem halben Jahr unter Umständen den vollen Betrag. Wer einsteckt, riskiert deutlich mehr, als er gewinnt.
Was du tun solltest, wenn du Geld findest
Findest du Geld oder eine Geldbörse, halte dich an eine einfache Reihenfolge, dann bist du rechtlich auf der sicheren Seite und sicherst dir den möglichen Finderlohn:
- Wert prüfen: Bis 10 Euro darfst du behalten. Über 10 Euro besteht Anzeigepflicht.
- Fundort beachten: In Bus, Bahn oder Behörde sofort beim Personal abgeben. In einem Geschäft beim Inhaber. Auf der Straße beim Fundbüro melden.
- Dokumentieren: Lass dir die Abgabe schriftlich bestätigen. Das sichert deinen Anspruch auf Finderlohn und beweist, dass du korrekt gehandelt hast.
- Frist im Blick behalten: Bei normalen Funden kannst du nach sechs Monaten beim Fundbüro nachfragen, ob die Sache jetzt dir gehört.
- Im Zweifel melden: Lieber einmal zu viel anzeigen als eine Unterschlagung riskieren.
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