Ein Wespennest unter dem Dachüberstand zerstören kann teuer werden. Wer ohne Genehmigung und ohne vernünftigen Grund ein Nest entfernt, riskiert nach § 39 in Verbindung mit § 69 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Bei Hornissen, die nach § 44 BNatSchG besonders geschützt sind, gilt sogar ein generelles Verbot, das nur die Untere Naturschutzbehörde per Ausnahmegenehmigung aufheben darf. Gleichzeitig zeigt die Empfehlung des NABU eine entwaffnend einfache Alternative: Wespenvölker sterben ab Mitte Oktober von selbst ab, das leere Nest wird im Folgejahr nicht wiederbesiedelt. Hier liest du, welcher Paragraf welche Art schützt, was als vernünftiger Grund gilt, wer im Mietverhältnis zahlt und wann du den Schädlingsbekämpfer überhaupt brauchst.

Was § 39 und § 44 BNatSchG schützen

Das Bundesnaturschutzgesetz arbeitet mit zwei Schutzstufen, und an genau dieser Grenze entscheidet sich, ob du ein Nest selbst entfernen darfst oder nicht.

Der allgemeine Artenschutz nach § 39 BNatSchG gilt für alle wild lebenden Tiere, also auch für sämtliche heimischen Wespenarten. Der Paragraf verbietet, sie "mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten". Lebensstätten wild lebender Tiere dürfen ohne vernünftigen Grund weder beeinträchtigt noch zerstört werden. Übersetzt: Du darfst ein Wespennest entfernen lassen, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt. Eine Behördengenehmigung brauchst du dafür nicht.

Der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG schaltet eine Stufe höher. Er erfasst alle Arten, die in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung oder im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet sind. Die Hornisse (Vespa crabro) steht seit 1987 in dieser Liste. § 44 verbietet, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen. Auch mit vernünftigem Grund darfst du ein Hornissennest nicht eigenmächtig anrühren. Du brauchst eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde nach § 45 Absatz 7 BNatSchG, die du formlos schriftlich beantragst.

Der Bußgeldrahmen nach § 69 Absatz 7 BNatSchG reicht bis 50.000 Euro für Verstöße gegen § 39 und § 44. Das ist die bundesrechtliche Obergrenze. Die Bußgeldkataloge der Länder fallen unterschiedlich aus: Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein deckeln meist bei 5.000 Euro, Baden-Württemberg bei 15.000 Euro, Nordrhein-Westfalen und Thüringen schöpfen den Rahmen mit 50.000 Euro voll aus, in Brandenburg sind bei besonders geschützten Arten sogar 65.000 Euro möglich. Bei Bagatellen sprechen die Behörden oft nur Verwarnungen aus, wer aber vorsätzlich ein bewohntes Nest ausräuchert, riskiert auch in den milderen Ländern ein vierstelliges Bußgeld.

Welche Wespen wirklich nerven

Acht heimische soziale Wespenarten gibt es in Deutschland. Laut NABU sind aber nur zwei davon für das, was im Hochsommer am Kaffeetisch passiert, verantwortlich: die Deutsche Wespe (Vespula germanica) und die Gemeine Wespe (Vespula vulgaris). Alle anderen Arten interessieren sich nicht für Kuchen, Cola oder Bratwurst. Sie ernähren sich von Insekten, Nektar und Pflanzensäften und kreuzen Picknicks selten.

Art Lateinisch Schutzstatus Geht an Süßes & Fleisch? Wo nistet sie meist?
Deutsche Wespe Vespula germanica allgemein geschützt (§ 39) Ja Bodennester, Rollladenkästen, Dachböden
Gemeine Wespe Vespula vulgaris allgemein geschützt (§ 39) Ja Bodennester, Mauerritzen, Schuppen
Sächsische Wespe Dolichovespula saxonica allgemein geschützt (§ 39) Nein freihängend, Dachüberstand
Mittlere Wespe Dolichovespula media allgemein geschützt (§ 39) Nein freihängend, Sträucher
Hornisse Vespa crabro besonders geschützt (§ 44 + BArtSchV Anlage 1) Nein Baumhöhlen, Dachstühle

Praktisch heißt das: Ein graues, papierartiges Nest sichtbar unter dem Dachvorsprung oder im Strauch gehört meist zu einer harmlosen Art und kann ungestört bleiben. Die Problemarten Deutsche und Gemeine Wespe nisten dagegen versteckt im Boden, im Rollladenkasten oder im Hohlraum hinter der Verkleidung. Aggressiv werden sie ab Ende Juli, wenn die Königin keine Brut mehr legt und die Arbeiterinnen auf Kohlenhydrat-Suche gehen.

Nur 2 von 8 heimischen sozialen Wespenarten gehen an Cola und Kuchen, die anderen 6 ignorieren menschliches Essen komplett
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Wann du das Nest selbst entfernen lassen darfst

Bei den allgemein geschützten Wespen brauchst du keine Behördengenehmigung, sondern einen vernünftigen Grund. Der Begriff stammt direkt aus § 39 Absatz 1 BNatSchG und ist von Gerichten in den letzten zwanzig Jahren grob umrissen worden.

Diese Gründe gelten in der Regel als vernünftig:

  • Akute Allergie eines Bewohners (ärztlich bestätigt), bei der ein Stich ein anaphylaktisches Risiko bedeutet
  • Kleinkinder im Haushalt, die das Nest nicht meiden können
  • Lage am Hauseingang, Spielbereich, Sandkasten oder anderer Stelle, die nicht großräumig zu umgehen ist
  • Nest in Lüftungsschacht, Briefkasten, Rollladenkasten mit direktem Zugang ins Wohninnere
  • Pflegebedürftige oder bettlägerige Personen im Haushalt, die nicht ausweichen können

Diese Gründe reichen in der Regel nicht aus:

  • Bloße Furcht oder Ekel
  • Optische Beeinträchtigung am Haus
  • Allgemeine Sorge um Gäste
  • Nest im Garten, das großräumig umgangen werden kann
  • Befürchtung, das Nest könne in den nächsten Jahren ein Problem werden

Wenn der Grund vorliegt, ist als nächste Stufe Umsiedlung statt Tötung Pflicht. § 39 BNatSchG erlaubt das Töten nur, wenn keine schonendere Alternative greift. In der Praxis siedeln spezialisierte Schädlingsbekämpfer oder ehrenamtliche Hornissen- und Wespenberater Nester um, sofern es technisch machbar ist. Bei einem Rollladenkasten-Nest mit 1.500 Tieren ist die Umsiedlung selten realistisch, bei einem freihängenden Nest in 80 Zentimeter Höhe schon. Wer ohne diese Prüfung gleich zur Spraydose greift, handelt rechtswidrig, selbst wenn der vernünftige Grund vorliegt.

Bei Hornissen gilt die Sonderregel: kein vernünftiger Grund reicht aus. Du musst die Untere Naturschutzbehörde deiner Kommune informieren, die je nach Bundesland direkt eine Umsiedlung organisiert oder dir einen ehrenamtlichen Berater vermittelt. Erst nach schriftlicher Ausnahmegenehmigung darf ein Fachbetrieb tätig werden.

Wann der Schädlingsbekämpfer oder die Behörde rein muss

Selbst Hand anlegen ist bei Wespennestern in fast allen Fällen die schlechteste Option. Verstopfen des Einflugs, Ausräuchern oder Insektenspray bringen ein Volk in Panik, treiben die Tiere ins Wohninnere und führen regelmäßig zu Massen-Stichen. Die Kosten für eine professionelle Entfernung liegen je nach Lage und Größe zwischen 80 und 300 Euro, bei aufwendigen Fällen (etwa in einer abgehängten Decke) auch deutlich darüber.

Ruf den Fachbetrieb, wenn:

  • Das Nest in einer Wand, Decke oder im Boden steckt und nicht frei zugänglich ist
  • Die Wespen aktiv ins Haus fliegen
  • Du eine Allergie hast und mit dem Nest in Kontakt kommen könntest
  • Mehr als ein bis zwei Meter Höhe das Nest unzugänglich machen

Hornissen meldest du nicht dem Schädlingsbekämpfer, sondern direkt der Unteren Naturschutzbehörde. Die meisten Landkreise führen Listen ehrenamtlicher Berater, die das Nest sachgemäß umsiedeln. In Bayern, Baden-Württemberg, NRW und im Saarland läuft die Umsiedlung in der Regel kostenfrei für den Hausbesitzer ab.

Die Feuerwehr rückt für Wespennester nur in akuten Notfällen aus, etwa wenn Personen unmittelbar gefährdet sind. Für eine reguläre Nestentfernung am Privathaus stellt sie Kosten zwischen 150 und 500 Euro in Rechnung, die du dann selbst trägst.

Was Mieter und Vermieter regeln müssen

Im Mietverhältnis trägt grundsätzlich der Vermieter die Kosten für die Beseitigung eines Wespennests. Es handelt sich nicht um umlagefähige Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung, sondern um eine einmalige Instandsetzung, die unter die Eigentümerpflicht zur Mangelbeseitigung fällt. Die Entfernung gehört zur Erhaltung der Mietsache nach § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB. Der Mieter darf den Vermieter zur Beseitigung auffordern und ihm dafür eine angemessene Frist setzen, üblich sind zwei bis sieben Tage.

Zwei Amtsgerichts-Urteile haben die Lage präzisiert.

Das AG München (Az. 412 C 32370/10, Urteil vom 24. Juni 2011) entschied zugunsten einer Mieterin, die ein Wespennest mit rund 1.000 Tieren im Rollladenkasten hatte. Auf dem Balkon zirkulierten weitere 200 Wespen. Die Mieterin litt unter einer Wespengiftallergie, im Haushalt lebte ein Kleinkind. Der Vermieter ließ sich trotz mehrfacher Anrufe nicht erreichen. Sie beauftragte die Feuerwehr selbst. Das Gericht verurteilte den Vermieter zur Kostenübernahme nach § 536a Absatz 2 BGB (Aufwendungsersatz bei selbst beseitigtem Mangel).

Das AG Würzburg (Az. 13 C 2751/13, Urteil vom 19. Februar 2014) bestätigte die Linie. Mieter hatten am 31. August 2013 ein Wespennest in ihrem Rollladenkasten entdeckt und nach erfolglosen Anrufen beim Vermieter die Feuerwehr verständigt. Kleinkind im Haushalt, Allergieproblematik bei einem der Mieter. Das Gericht sah die Voraussetzungen von § 536a Absatz 2 Nummer 2 BGB als erfüllt und sprach den Mietern die Erstattung der Feuerwehr-Kosten zu.

Praktisch für dich als Mieter: Schreib den Vermieter mit Foto und Frist an (E-Mail dokumentieren). Reagiert er nicht und besteht akute Gefahr, darfst du selbst handeln und die Rechnung weiterreichen. Der vernünftige Grund nach § 39 BNatSchG muss trotzdem vorliegen, sonst hängst du am Bußgeld, nicht der Vermieter. Erste Schritte nach einem Stich liest du im Artikel zu Wespenstich-Erstversorgung.

Bei Wespennest im Rollladenkasten mit Allergie und Kleinkind im Haushalt zahlt der Vermieter laut AG München 412 C 32370/10
Bei Wespennest im Rollladenkasten mit Allergie und Kleinkind im Haushalt zahlt der Vermieter laut AG München 412 C 32370/10

Warum Abwarten oft die beste Option ist

Hier kommt der Punkt, den viele Hausbesitzer nicht auf dem Schirm haben: Ein Wespenvolk lebt nur eine Saison. Laut NABU sterben die Arbeiterinnen und Drohnen ab Mitte Oktober mit den ersten Nachtfrösten ab, nur die jungen, bereits begatteten Königinnen überwintern an einem geschützten Ort weit weg vom alten Nest. Das verlassene Nest wird im Folgejahr nicht wiederbesiedelt. Eine neue Königin baut im Frühjahr ein komplett neues Nest, meist an einem anderen Ort.

Diese Selbstauflösung ist der Grund, warum NABU und Umweltbundesamt vor allem im Spätsommer empfehlen, das Nest stehen zu lassen, sofern keine akute Gefährdung vorliegt. Wer im August ein Nest entdeckt, hat in der Regel maximal acht bis zehn Wochen vor sich, dann ist das Problem von selbst erledigt. Im Oktober kannst du das leere Nest gefahrlos abnehmen oder einfach hängen lassen.

Konkret heißt das: Ein freihängendes Nest unter dem Dachüberstand, im Carport oder im Strauch, das weit genug von Eingang, Sitzplatz und Kinderbereich entfernt ist, kann ohne Risiko bis zum Saisonende hängen bleiben. Wespen verteidigen einen Radius von zwei bis drei Metern um das Nest. Wer diese Zone meidet, hat selten Kontakt. Ab Oktober sind die Tiere geschwächt, ab November fast immer tot.

Seriöse Schädlingsbekämpfer empfehlen bei unauffälligen Nestern im Spätsommer von sich aus, abzuwarten. Wann ein Wespenstich gefährlich werden kann, beschreibt der Artikel Wann wird ein Wespenstich lebensgefährlich.

Was du jetzt konkret tun kannst

Wenn du ein Wespennest am Haus oder im Garten entdeckst, geh in dieser Reihenfolge vor.

Schritt 1: Identifizieren. Frei hängende, graue, papierartige Nester gehören meist zu harmlosen Arten. Hornissen sind etwa doppelt so groß wie Wespen, ihr Nest bräunlich-rot, sie sind dämmerungsaktiv. Im Zweifel: Foto an die Untere Naturschutzbehörde oder einen NABU-Berater schicken.

Schritt 2: Risiko prüfen. Allergiker oder Kleinkind im Haushalt? Nest am Eingang, Spielbereich, im Wohninneren? Wenn ja, liegt ein vernünftiger Grund vor. Wenn nein, prüfe ob die Zone bis Saisonende zu meiden ist.

Schritt 3: Bei Hornissen sofort Behörde. Niemals selbst beseitigen, niemals Schädlingsbekämpfer ohne Genehmigung beauftragen. Die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung ist Ansprechpartner.

Schritt 4: Mieter informieren Vermieter schriftlich. E-Mail mit Foto und Frist von ein bis zwei Wochen. Bei akuter Gefahr beauftragst du selbst und reichst die Rechnung weiter, gestützt auf § 536a BGB und die AG-Urteile.

Schritt 5: Wenn das Nest weg muss, nur Fachbetrieb. Spray, Rauch oder Wasser sind gefährlich und meist rechtswidrig. Ein zertifizierter Schädlingsbekämpfer prüft Umsiedlung vor Tötung und dokumentiert den vernünftigen Grund.

Schritt 6: Wenn möglich, abwarten. Wer kein konkretes Gefährdungspotenzial hat, lässt das Nest bis Oktober hängen. Im Frühjahr beginnt eine neue Königin woanders neu.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Ob ein vernünftiger Grund vorliegt und welche Frist gegenüber dem Vermieter angemessen ist, prüft am verlässlichsten ein Fachanwalt oder die örtliche Naturschutzbehörde.

Weiterführende Links

§ 39 BNatSchGAllgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzengesetze-im-internet.de
§ 44 BNatSchGVorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenartengesetze-im-internet.de
NABUKeine Panik, Tipps zum Umgang mit Wespen und Hornissennabu.de