Den meisten Menschen ist nicht klar, dass sie beim Internetanbieterwechsel kaum noch selbst aktiv werden müssen. Seit der Reform des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Dezember 2021 organisiert der neue Anbieter den Wechsel, einschließlich der Kündigung beim alten Anbieter. Wer aus Vorsicht trotzdem selbst kündigt, macht oft genau den Fehler, der zu einer Versorgungslücke oder Doppelzahlung führt. Und falls dein Anschluss beim Wechsel länger als einen Arbeitstag tot ist, hast du einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch.

Was das TKG regelt: Wechsel, Fristen und deine Rechte

Der Anbieterwechsel ist in § 59 TKG geregelt. Der Kernsatz: Der Wechsel läuft "unter Leitung des aufnehmenden Anbieters". Der neue Anbieter koordiniert den Schalttermin mit dem alten und übernimmt auf Wunsch auch die Kündigung. Du musst weder ein separates Kündigungsschreiben aufsetzen noch auf eine Bestätigung warten.

Gleichzeitig schreibt § 59 TKG vor, dass der Dienst beim Wechsel nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein darf. Dauert der Ausfall länger, haben die Anbieter eine fortbestehende Aktivierungspflicht. Für verpasste Bereitstellungstermine gilt außerdem: 10 Euro oder 20 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts je versäumtem Termin, je nachdem, was höher ist (§ 58 Abs. 4 TKG).

Schritt Wer handelt Frist / Hinweis
Neuen Tarif abschließen Du Rechtzeitig vor Vertragsende, mind. 3 Monate vorher prüfen
Kündigung beim alten Anbieter Neuer Anbieter (auf deine Beauftragung) Koordiniert automatisch mit Schalttermin
Eigene Kündigung beim alten Anbieter Möglichst vermeiden Führt leicht zu Lücke oder Überlappung
Schalttermin bestätigen Neuer Anbieter Spätestens 1 Arbeitstag Ausfall zulässig
Rufnummernmitnahme beantragen Du beim neuen Anbieter Kostenlos, bis 1 Monat nach Vertragsende möglich
Router anschließen Du Am Schalttag, alternativ eigenes Gerät (Routerfreiheit)

Wichtig: Nach der Erstlaufzeit (maximal 24 Monate) gilt laut TKG eine monatliche Kündigungsfrist von einem Monat. Du bist also nicht auf Jahresfrist gebunden, sobald der Erstvertrag abgelaufen ist.

DSL- und Internettarif vergleichen

Der erste Schritt beim Wechsel ist der passende neue Tarif. Ein Vergleich der Anbieter für deine Adresse zeigt, welche Geschwindigkeit zu welchem Preis verfügbar ist.

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Glasfaser-Verträge: Wann beginnt die Laufzeit?

Ein häufiges Missverständnis betrifft Glasfaser-Neuverträge. Viele Anbieter hatten in ihren AGB festgeschrieben, dass die Mindestlaufzeit erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnt. Das kann bei Glasfaser-Neubauprojekten Wochen oder Monate dauern. Faktisch verlängerte sich die Bindung dadurch erheblich über die gesetzlichen 24 Monate hinaus.

Die Mindestlaufzeit eines Glasfaservertrags beginnt nach § 56 TKG mit dem Vertragsschluss, maximal 24 Monate, nicht erst mit der Freischaltung
Die Mindestlaufzeit eines Glasfaservertrags beginnt nach § 56 TKG mit dem Vertragsschluss, maximal 24 Monate, nicht erst mit der Freischaltung

Der BGH hat diese Praxis mit Urteil vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) für unzulässig erklärt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen Deutsche GigaNetz GmbH. Das Gericht entschied: Die Mindestvertragslaufzeit beginnt nach § 56 Abs. 1 TKG mit dem Tag des Vertragsschlusses, nicht mit der Aktivierung. Klauseln, die davon abweichen, sind unwirksam. Praktisch bedeutet das: Wenn du heute einen Glasfaservertrag unterschreibst und der Anschluss erst in sechs Monaten freigeschaltet wird, läuft deine 24-Monatsfrist trotzdem ab dem Unterschriftsdatum.

Das ist vor allem bei Neubauprojekten relevant, bei denen der Ausbau lange auf sich warten lässt. Du kannst also nach 24 Monaten ab Vertragsschluss kündigen, auch wenn der Anschluss technisch nur wenige Monate wirklich genutzt wurde. Achte beim Abschluss eines Glasfaservertrags deshalb auf das genaue Datum im Bestelldokument. Anbieter, die in ihren AGB noch die alte Freischaltungs-Klausel verwenden, verstoßen gegen geltendes Recht. Du kannst dich dagegen direkt an die Verbraucherzentrale wenden.

Rufnummernmitnahme, Routerfreiheit und Sonderkündigung

Rufnummernmitnahme: Deine Festnetznummer kostenlos mitzunehmen ist seit Dezember 2021 ein gesetzlicher Anspruch. Kein Anbieter darf dir dafür eine Gebühr berechnen (§ 59 Abs. 7 TKG). Die Portierung musst du beim neuen Anbieter beauftragen. Das geht bis zu einem Monat nach Vertragsende. Damit deine Nummer korrekt übertragen wird, müssen Name, Adresse und Geburtsdatum bei beiden Anbietern übereinstimmen.

Routerfreiheit: Du hast das Recht, einen eigenen Router zu verwenden, unabhängig davon, ob du DSL, Kabel oder Glasfaser nutzt. Die Bundesnetzagentur hat das im Januar 2025 ausdrücklich für Glasfaseranschlüsse bestätigt. Der Anbieter darf zwar seinen eigenen Router empfehlen und dafür Support anbieten. Zwingen kann er dich nicht. Wenn du deinen bisherigen Router mitnehmen möchtest, prüf vorher, ob er mit dem neuen Anschlusstyp kompatibel ist.

Sonderkündigungsrecht bei Umzug: Wenn du umziehst und dein bisheriger Anbieter am neuen Wohnort keine Leistung erbringen kann, hast du ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einem Monat Frist. Das greift auch dann, wenn die reguläre Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen ist. Kündige in dem Fall schriftlich und weise auf deinen Umzug hin. Kann der Anbieter am neuen Wohnort liefern, bleibt der Vertrag bestehen. Du kannst ihn dann aber auf eine Adressänderung beauftragen, was eine Umzugspauschale kosten kann (je nach Anbieter 30 bis 70 Euro). Diese Umzugspauschale ist gedeckelt: Sie darf nicht höher sein als die Schaltgebühr für einen Neuanschluss.

Doppelzahlungen und Entschädigung: Was du beachten musst

Wenn du den alten Vertrag selbst kündigst, bevor der neue Anbieter bereit ist, riskierst du eine Versorgungslücke. Wenn du zu früh kündigst, bist du schon vertragslos, bevor die neue Leitung freigeschaltet ist. Wenn du vergisst zu kündigen und der neue Anbieter übernimmt das auch nicht, zahlst du für zwei Verträge gleichzeitig.

Die korrekte Reihenfolge: Vertrag beim neuen Anbieter abschließen und ihn dabei ausdrücklich beauftragen, den alten Vertrag zu kündigen. So entsteht kein doppelter Vertrag und keine Lücke. Der alte Anbieter darf nach Vertragsende allerdings noch Entgelt verlangen, solange die Leistungspflicht technisch fortbesteht, dann aber nur noch 50 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts (§ 59 Abs. 3 TKG).

Eine häufige Falle: Manche Anbieter stellen den letzten Monat trotzdem zum vollen Preis in Rechnung, obwohl der Wechsel bereits abgeschlossen ist. Widerspreche solchen Rechnungen schriftlich und verweise auf § 59 Abs. 3 TKG. Heb alle Buchungsbestätigungen des neuen Anbieters auf, sie dokumentieren, ab wann die neue Leitung aktiv war.

Falls der Wechsel technisch länger als einen Arbeitstag stockt und du einen verpassten Bereitstellungstermin geltend machen kannst, steht dir pro versäumtem Termin eine Entschädigung zu: 10 Euro oder 20 Prozent deines Monatsentgelts, je nachdem, was mehr ist. Die Entschädigung kannst du direkt beim neuen Anbieter einfordern. Bestätigungen über vereinbarte Termine solltest du aufbewahren.

Bei länger anhaltenden Störungen am laufenden Anschluss gilt § 58 TKG: Ist ein gemeldeter Ausfall nach zwei Kalendertagen noch nicht behoben, gibt es ab Tag drei 5 Euro oder 10 Prozent des Monatsentgelts täglich, ab Tag fünf 10 Euro oder 20 Prozent.

Beim Anbieterwechsel darf der Anschluss nach § 59 TKG nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein, sonst greift die gesetzliche Entschädigungspflicht
Beim Anbieterwechsel darf der Anschluss nach § 59 TKG nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein, sonst greift die gesetzliche Entschädigungspflicht

Wenn du eine Entschädigung einfordern willst und der Anbieter nicht reagiert, kannst du dich an die Bundesnetzagentur wenden. Die Behörde kann Schlichtungsverfahren einleiten und überwacht die Einhaltung des TKG. Dazu passend: Falls du generell bei Online-Verträgen oder Anbieterproblemen unsicher bist, lohnt sich auch ein Blick auf den Widerrufsbutton für Online-Verträge.

Schritt-für-Schritt-Checkliste für den Wechsel ohne Ausfall

Geh diese Punkte in der richtigen Reihenfolge durch:

  1. Vertragsende prüfen. Schau in deinen Vertrag oder auf die letzte Rechnung, wann die Mindestlaufzeit endet und welche Kündigungsfrist gilt. Nach der Erstlaufzeit: monatliche Kündbarkeit, 1 Monat Frist.
  2. Neuen Tarif vergleichen. Adresseingabe nicht vergessen, denn Verfügbarkeit von Glasfaser, Kabel oder DSL hängt vom genauen Anschlussort ab.
  3. Beim neuen Anbieter abschließen. Im Bestellprozess explizit die Option wählen, dass der neue Anbieter die Kündigung beim alten Anbieter übernimmt.
  4. Rufnummernmitnahme beauftragen. Falls du deine Festnetznummer behalten willst, direkt beim Abschluss angeben. Kostenlos, kein separater Antrag nötig.
  5. Kundendaten abgleichen. Name, Anschrift und Geburtsdatum müssen bei beiden Anbietern identisch sein. Abweichungen verzögern die Portierung.
  6. Schalttermin notieren. Den bestätigten Termin aufbewahren. Bei Verzögerung ist er der Nachweis für deine Entschädigungsforderung.
  7. Router vorbereiten. Eigenes Gerät oder Mietrouter des neuen Anbieters. Kompatibilität prüfen, insbesondere bei Glasfaser-Erstanschluss.
  8. Am Schalttag prüfen. Geht die Verbindung nicht innerhalb von einem Arbeitstag, sofort beim neuen Anbieter melden und den verpassten Termin dokumentieren.
  9. Letzte Rechnung prüfen. Zahlt der alte Anbieter nach Vertragsende weiter ab, darf er maximal 50 Prozent des Monatsentgelts berechnen. Mehr ist nicht zulässig.

Gegen Betrug bei der Anbietersuche hilft Skepsis: Angebote über Drittseiten können Abofallen verstecken. Wenn du Zweifel an einer Seite hast, schau auf wie du einen Fakeshop erkennst oder prüf bei Phishing-Verdacht die aktuellen Signal-Phishing-Maschen 2026.

Weiterführende Links

BundesnetzagenturAnbieterwechsel und Umzugbundesnetzagentur.de
VerbraucherzentraleBGH-Urteil zur Glasfaser-Vertragslaufzeit (III ZR 8/25)verbraucherzentrale.de
§ 59 TKGAnbieterwechsel und Rufnummernmitnahme (Gesetzestext)gesetze-im-internet.de