Bis zu 1000 Euro steuer- und abgabenfrei, freiwillig gezahlt vom Arbeitgeber, ausgestaltet im neuen § 3 Nr. 11d EStG: Die Entlastungsprämie 2026 hat der Bundestag am 24. April 2026 beschlossen, der Bundesrat soll am 8. Mai 2026 zustimmen. Auszahlen lässt sie sich danach bis zum 30. Juni 2027. Der Bonus erinnert an die Inflationsausgleichsprämie 2022 bis 2024, fällt aber deutlich kleiner aus. Wichtig zu wissen: Einen automatischen Anspruch auf das Geld gibt es nicht. Wer es bekommt und wer nicht, hängt vom Arbeitgeber, vom Tarifvertrag und manchmal vom Betriebsrat ab.

Die Bundesregierung will mit der Prämie die anhaltend hohen Lebenshaltungskosten abfedern. Gleichzeitig soll sie ein Steuerungsinstrument für Arbeitgeber sein. Sie können die 1000 Euro nutzen, um Mitarbeiter zu binden, Engpässe zu überbrücken oder einzelne Gruppen gezielt zu entlasten. Dieser Artikel ordnet ein, wer überhaupt anspruchsberechtigt ist, wo die Grenzen liegen und wie du als Beschäftigte oder Beschäftigter dein Geld einforderst, wenn ein Anspruch besteht.

Was die Entlastungsprämie 2026 ist

Die Entlastungsprämie ist eine Sonderzahlung, die der Arbeitgeber zusätzlich zum normalen Lohn auszahlen kann. Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit greifen nur, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Die Leistung muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn fließen, sie darf nicht aus einer Entgeltumwandlung stammen, und sie muss im Zeitraum bis zum 30. Juni 2027 ausgezahlt werden. Der Höchstbetrag liegt bei 1000 Euro pro Beschäftigtem über die gesamte Laufzeit. Wer mehr zahlt, riskiert die Steuerfreiheit für den überschießenden Teil.

Rechtlich verankert ist die Prämie im neuen § 3 Nr. 11d Einkommensteuergesetz. Weil keine Lohnsteuer anfällt, sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV auch keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Das macht den Bonus für Arbeitgeber attraktiv: Sie zahlen netto, was sie brutto aufwenden, ohne Arbeitgeberanteil und ohne Lohnnebenkosten. Beschäftigte erhalten den vollen Betrag aufs Konto, ohne Abzüge in der Steuererklärung.

Anders als die Inflationsausgleichsprämie 2022 bis 2024 ist die neue Regel kleiner und kürzer. Die alte Prämie umfasste bis zu 3000 Euro über knapp 27 Monate. Die Entlastungsprämie 2026 deckelt bei 1000 Euro und endet im Sommer 2027. Wer bereits die Inflationsausgleichsprämie ausgeschöpft hat, kann die neue Prämie trotzdem zusätzlich erhalten. Die Höchstbeträge sind getrennt zu sehen.

1000 Euro maximal pro Beschäftigtem zahlt der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei
1000 Euro maximal pro Beschäftigtem zahlt der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei

Wer Anspruch hat und wer nicht

Der Kreis der berechtigten Beschäftigten ist breit. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber tätig sind. Auch Auszubildende, Werkstudenten, Aushilfen und befristet Beschäftigte zählen dazu. Entscheidend ist, dass ein lohnsteuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Bei Minijobs ändert die Prämie nichts an der 556-Euro-Grenze, weil sie nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zählt.

Nicht berechtigt sind dagegen Selbstständige, freie Mitarbeiter und Soloselbstständige. Sie erhalten ihr Honorar als Auftragnehmer, nicht als Arbeitnehmer, und fallen damit aus der Logik der Lohnsteuer heraus. Auch Rentnerinnen und Rentner ohne Beschäftigung gehen leer aus. Wer als Ruheständler nebenbei jobbt und dabei sozialversicherungspflichtig oder als Minijobber angestellt ist, kann die Prämie aber theoretisch bekommen, sofern der Arbeitgeber sie zahlt. Bürgergeld-Empfänger ohne Arbeit haben ebenfalls keinen Anspruch. Wer Bürgergeld aufstockend bezieht und arbeitet, darf die Prämie aber behalten, ohne dass sie auf die Leistungen angerechnet wird.

Den entscheidenden Punkt sollte jeder kennen: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch. Der Gesetzgeber öffnet den Arbeitgebern lediglich die Tür zur steuerfreien Auszahlung. Ob sie diese Tür durchschreiten, entscheiden sie selbst. Wer in einem Betrieb ohne Tarifbindung arbeitet, ist auf die freiwillige Entscheidung der Geschäftsführung angewiesen. Tarifbeschäftigte haben bessere Karten, wenn die Tarifparteien die Prämie verhandelt haben oder noch verhandeln. Im öffentlichen Dienst gibt es derzeit keinen automatischen Anspruch, eine tarifvertragliche Lösung wird aber in der nächsten Tarifrunde diskutiert.

Gruppe Anspruch
Vollzeit-Angestellte Ja, wenn Arbeitgeber zahlt
Teilzeitkräfte Ja, wenn Arbeitgeber zahlt
Minijobber Ja, wenn Arbeitgeber zahlt
Auszubildende Ja, wenn Arbeitgeber zahlt
Werkstudenten Ja, wenn Arbeitgeber zahlt
Beamte Nur durch gesonderte Regelung des Dienstherrn
Selbstständige, Freelancer Nein
Rentner ohne Job Nein
Bürgergeld-Empfänger ohne Job Nein

Wann und wie die Auszahlung läuft

Arbeitgeber sind in der Wahl des Auszahlungszeitpunkts flexibel. Sie können die 1000 Euro einmalig überweisen oder in mehreren Teilbeträgen ausschütten. Viele Unternehmen werden den Bonus voraussichtlich ab Mai oder Juni 2026 mit der regulären Lohnabrechnung auszahlen, sobald die Lohnbuchhaltung die neuen Lohnarten eingerichtet hat. Möglich sind auch Splittungen, etwa 500 Euro im Juni und 500 Euro im November, oder eine Kopplung an den 13. Monatslohn.

Wichtig ist die Dokumentation. Der Arbeitgeber muss in der Lohnabrechnung kennzeichnen, dass die Zahlung als Entlastungsprämie nach § 3 Nr. 11d EStG erfolgt. Im Lohnkonto ist sie gesondert aufzuzeichnen. Nur so lässt sich später nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt waren. Ohne klare Bezeichnung droht im Zweifel die nachträgliche Versteuerung.

Beschäftigte sollten ihre Lohnabrechnung genau prüfen. Steht dort zum Beispiel "Entlastungsprämie steuerfrei" oder "§ 3 Nr. 11d EStG", ist die Zuordnung sauber. Tauchen Begriffe wie "Sonderzahlung" oder "Bonus" ohne Hinweis auf die Steuerfreiheit auf, lohnt eine Nachfrage in der Personalabteilung. Falls bereits Lohnsteuer abgezogen wurde, können Beschäftigte über die Einkommensteuererklärung eine Korrektur erreichen.

Bis 30. Juni 2027 läuft das Zeitfenster für die steuerfreie Auszahlung
Bis 30. Juni 2027 läuft das Zeitfenster für die steuerfreie Auszahlung

Wo Tarifvertrag, Betriebsrat und Gleichbehandlung greifen

Auch ohne gesetzlichen Anspruch gibt es Wege, wie aus der freiwilligen Prämie eine Pflichtleistung wird. Tarifverträge können die Entlastungsprämie verbindlich regeln. Sobald ein Tarifvertrag die Auszahlung festschreibt, entsteht für die Tarifbeschäftigten ein einklagbarer Anspruch. Mehrere Branchen verhandeln bereits über entsprechende Klauseln, darunter die Metall- und Elektroindustrie, der Einzelhandel und Teile der Logistikbranche.

In Betrieben mit Betriebsrat ist die Prämie meist mitbestimmungspflichtig, sobald der Arbeitgeber Verteilungskriterien festlegt. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn es um die Verteilung freiwilliger Leistungen geht. Eine Betriebsvereinbarung kann zum Beispiel regeln, dass alle Beschäftigten gleich viel erhalten, dass Teilzeitkräfte anteilig profitieren oder dass die Prämie an Anwesenheit oder Betriebszugehörigkeit geknüpft ist.

Auch ohne Tarifvertrag und Betriebsrat schützt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn der Arbeitgeber die Prämie an einen Teil der Belegschaft auszahlt, darf er andere nicht ohne sachlichen Grund ausschließen. Sachliche Gründe können fehlende Betriebszugehörigkeit, eine bestimmte Leistungserwartung oder eine sachgerechte Differenzierung nach Funktionsgruppen sein. Willkür reicht nicht. Wer sich übergangen fühlt, kann sich auf den Grundsatz der "Anpassung nach oben" berufen und die Auszahlung nachträglich verlangen.

Was du jetzt konkret tun kannst

Schritt eins: Schau in deinen Arbeitsvertrag, in den geltenden Tarifvertrag oder in eine bestehende Betriebsvereinbarung. Ist dort die Entlastungsprämie genannt, hast du einen Anspruch und solltest die Auszahlung aktiv einfordern. Schritt zwei: Sprich mit deiner Personalabteilung oder direkt mit der Geschäftsführung. Frage, ob die Prämie geplant ist, in welcher Höhe und wann sie ausgezahlt werden soll. Bei vielen Arbeitgebern liegt die Entscheidung noch nicht fest, eine konstruktive Anfrage kann den Prozess beschleunigen.

Schritt drei: Wenn dein Betrieb einen Betriebsrat hat, ist das die beste Anlaufstelle. Der Betriebsrat kann die Geschäftsführung zu Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung auffordern. Schritt vier: Beschäftigte ohne Betriebsrat oder Tarifvertrag sollten die Lohnabrechnungen ab Juni 2026 genau prüfen. Falls Kollegen die Prämie erhalten haben und du nicht, dokumentiere das und bitte um eine Begründung. Eine ungleichbehandelnde Auszahlung lässt sich gerichtlich angreifen. Schritt fünf: Wenn du selbstständig bist oder als freier Mitarbeiter arbeitest, kannst du die Prämie nicht beantragen. Dafür greifen für dich andere Entlastungen, etwa der Tankrabatt oder die geplante Senkung der Stromsteuer ab 2026.

Fazit

Die Entlastungsprämie 2026 ist eine Chance, kein Selbstläufer. Bis zu 1000 Euro netto sind möglich, sofern der Arbeitgeber sie zahlt und die formalen Voraussetzungen einhält. Wer Anspruch hat, ergibt sich aus dem Beschäftigungsverhältnis, dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der freiwilligen Entscheidung der Firma. Selbstständige, Rentner ohne Job und Bürgergeld-Empfänger ohne Beschäftigung bleiben außen vor. Beschäftigte sollten frühzeitig nachfragen, die Lohnabrechnung prüfen und bei ungleicher Verteilung das Gespräch suchen. Bis Ende Juni 2027 läuft das Zeitfenster, danach ist die Steuerfreiheit Geschichte.

Weiterführende Links

Bundesregierungbundesregierung.de →Entlastungsprämie für Beschäftigte möglich
Bundesfinanzministeriumbundesfinanzministerium.de →Energie-Sofortprogramm und Entlastungsprämie
Deutscher Bundestagbundestag.de →Beschluss zu Tankrabatt und Entlastungsprämie
anwalt.deanwalt.de →Entlastungsprämie 2026 – kein Automatismus im Arbeitsverhältnis