Sobald die Mindestlaufzeit deines Internetvertrags abgelaufen ist, kannst du jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Das gilt seit der TKG-Novelle vom 1. Dezember 2021 für alle Internet- und Telefonverträge in Deutschland, auch für alte. Die berüchtigte automatische Verlängerung um weitere zwölf Monate ist damit Geschichte. Trotzdem sitzen viele Kunden weiter in überteuerten Verträgen, weil sie ihre Rechte nicht kennen: Ein Bestandskunde zahlt für denselben 50-Mbit/s-Anschluss über 24 Monate schnell 600 Euro mehr als ein Neukunde. Dieser Artikel zeigt dir, wann du regulär kündigen kannst, wann du sofort raus darfst und wie du die Kündigung wasserdicht machst.

Die Rechtslage seit der TKG-Novelle

Bis Ende November 2021 war die Vertragsfalle Standard: Wer die Kündigungsfrist von drei Monaten verpasste, hing ein weiteres Jahr fest. Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes hat das gedreht. Seitdem gilt: Die Erstlaufzeit darf maximal 24 Monate betragen. Läuft sie ab, verlängert sich der Vertrag nicht mehr um ein festes Jahr, sondern auf unbestimmte Zeit, und du kommst jederzeit mit einem Monat Frist heraus (§ 56 TKG).

Dazu kommen mehrere Sonderkündigungsrechte, mit denen du auch während der Mindestlaufzeit aussteigen kannst. Die wichtigsten Fälle im Überblick:

Kündigungsgrund Frist Rechtsgrundlage
Reguläre Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit 1 Monat zum Laufzeitende § 56 Abs. 3 TKG
Kündigung nach Ablauf der Mindestlaufzeit jederzeit, 1 Monat § 56 Abs. 3 TKG
Preiserhöhung oder Vertragsänderung fristlos, Erklärung binnen 3 Monaten § 57 Abs. 1 TKG
Dauerhaft zu langsames Internet fristlos, nach dokumentierter Messung § 57 Abs. 4 TKG
Umzug, Anbieter liefert am neuen Wohnort nicht 1 Monat, frühestens zum Umzugstag § 60 Abs. 2 TKG
Anbieter hat keinen Kündigungsbutton auf der Website jederzeit ohne Frist § 312k Abs. 6 BGB

Die letzte Zeile überrascht viele: Fehlt auf der Website des Anbieters der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton, kannst du den Vertrag jederzeit fristlos beenden. Dazu gleich mehr.

DSL- und Internettarif vergleichen

Bevor du kündigst, lohnt der Blick auf den Nachfolgetarif: Als Neukunde zahlst du bei gleicher Geschwindigkeit oft mehrere hundert Euro weniger als im alten Vertrag.

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Warum sich der Blick auf die Kündigung finanziell lohnt

Hier liegt der eigentliche Hebel. Man würde denken, langjährige Treue wird belohnt. Tatsächlich ist es umgekehrt: Neukundenrabatte, Startguthaben und reduzierte Monatspreise bekommen nur Wechsler. Verivox hat 2026 vorgerechnet, was das ausmacht: Ein Bestandskunde zahlt für einen 50-Mbit/s-Tarif über 24 Monate rund 1.198 Euro, der günstigste vergleichbare Neukundentarif kostet etwa 575 Euro. Differenz: 622 Euro, nur dafür, dass du nicht kündigst. Die durchschnittliche Ersparnis beim Wechsel auf einen gleichwertigen Tarif liegt laut Verivox bei rund 486 Euro über die Laufzeit.

Die monatliche Kündbarkeit nach der Mindestlaufzeit ist deshalb kein Notausgang, sondern ein Verhandlungsinstrument. Wer kündigen kann, bekommt von der Kundenrückgewinnung oft Konditionen angeboten, die vorher angeblich unmöglich waren. Wie der Wechsel konkret abläuft, ohne dass du zwischendurch offline bist, liest du in unserem Ratgeber zum Anbieterwechsel. Welcher Tarif danach sinnvoll ist, hängt vom Bedarf ab: Unser Überblick zur tatsächlich benötigten Internetgeschwindigkeit hilft bei der Einordnung.

Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

Erhöht dein Anbieter einseitig den Preis oder ändert er Vertragsbedingungen zu deinem Nachteil, darfst du ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Frist kündigen (§ 57 Abs. 1 TKG). Ausgenommen sind nur Änderungen, die ausschließlich zu deinem Vorteil sind, rein administrativer Natur oder gesetzlich vorgeschrieben. Der Anbieter muss dich mindestens einen Monat vor der Änderung informieren, und du hast ab dieser Information drei Monate Zeit, die Kündigung zu erklären. Wirksam wird sie frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Änderung greift.

Wichtig: Auch versteckte Erhöhungen zählen, etwa wenn ein Rabatt vorzeitig gestrichen oder eine bisher kostenlose Leistung plötzlich berechnet wird. Prüfe solche Schreiben genau, viele Anbieter formulieren Preiserhöhungen bewusst unauffällig.

Ein Bestandskunde zahlt für einen 50-Mbit/s-Anschluss laut Verivox bis zu 622 Euro mehr in 24 Monaten als ein Neukunde beim günstigsten Anbieter
Ein Bestandskunde zahlt für einen 50-Mbit/s-Anschluss laut Verivox bis zu 622 Euro mehr in 24 Monaten als ein Neukunde beim günstigsten Anbieter

Sonderkündigungsrecht bei zu langsamem Internet

Liefert dein Anschluss dauerhaft weniger Geschwindigkeit als vertraglich zugesagt, kannst du den Preis mindern oder außerordentlich kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG). Das ist kein Nischenproblem: Laut dem zehnten Jahresbericht der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur vom Juni 2026 erreichten nur 45,9 Prozent der Festnetznutzer die vertraglich vereinbarte Maximalgeschwindigkeit im Download, 85,9 Prozent kamen immerhin auf die Hälfte.

Der Nachweis läuft über die offizielle Desktop-App auf breitbandmessung.de: 30 Messungen an drei verschiedenen Kalendertagen, jeweils zehn pro Tag, mit dem Rechner direkt am Router per LAN-Kabel. Nur dieses Messprotokoll zählt vor Gericht und gegenüber dem Anbieter, ein Handy-Speedtest über WLAN reicht nicht, denn oft bremst das Funknetz in der Wohnung und nicht die Leitung. Wie die anerkannte Messung Schritt für Schritt funktioniert, zeigt unsere Anleitung zur echten Internetgeschwindigkeit. Das Protokoll schickst du dem Anbieter mit einer Frist zur Nachbesserung. Bessert er nicht nach, steht dir die fristlose Kündigung offen.

Umzug: Der Unterschied zwischen verfügbar und nicht verfügbar

Beim Umzug entscheidet eine einzige Frage über dein Kündigungsrecht: Kann der Anbieter am neuen Wohnort liefern?

Kann er es, hast du kein Sonderkündigungsrecht. Der Vertrag zieht mit, zu unveränderten Konditionen und mit unveränderter Restlaufzeit (§ 60 Abs. 1 TKG). Der Anbieter darf für den Umzug ein Entgelt verlangen, das aber nicht höher sein darf als der Preis für einen Neuanschluss. In der Praxis berechnen viele Anbieter dafür 50 bis 70 Euro.

Kann er am neuen Wohnort nicht oder nur mit schlechterer Qualität liefern, greift § 60 Abs. 2 TKG: Du kündigst mit einer Frist von einem Monat, wahlweise zum Umzugstag oder zu einem späteren Zeitpunkt. Das gilt auch mitten in der Mindestlaufzeit. Der Anbieter darf dafür keine Entschädigung verlangen. Eine Meldebescheinigung als Nachweis des Umzugs wird er in der Regel anfordern. Alle Details zur Anschluss-Mitnahme findest du im Ratgeber zum Umzug mit Internetanschluss.

Ein Sonderfall ist der Todesfall: Der Vertrag endet nicht automatisch, sondern geht auf die Erben über. Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht gibt es dafür im TKG nicht, die meisten Anbieter beenden den Vertrag aber gegen Vorlage der Sterbeurkunde kurzfristig und kulant. Spätestens greift die monatliche Kündbarkeit nach Laufzeitende.

Bei einem Umzug ohne Verfügbarkeit endet der Vertrag mit einem Monat Frist, frühestens zum Umzugstag, auch während der 24-monatigen Mindestlaufzeit
Bei einem Umzug ohne Verfügbarkeit endet der Vertrag mit einem Monat Frist, frühestens zum Umzugstag, auch während der 24-monatigen Mindestlaufzeit

So kündigst du richtig: Form, Button, Timing

Für die Kündigung reicht Textform, also eine einfache E-Mail oder das Kontaktformular. Ein unterschriebener Brief ist nicht nötig: AGB dürfen für Kündigungen keine strengere Form als Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB). Zusätzlich muss seit dem 1. Juli 2022 jeder Anbieter, der Verträge online abschließt, auf seiner Website einen Kündigungsbutton anbieten, beschriftet mit "Verträge hier kündigen" oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung, erreichbar ohne Login (§ 312k BGB). Über den Button kündigst du mit wenigen Klicks und bekommst sofort eine Bestätigung. Fehlt der Button oder ist er versteckt, darfst du jederzeit ohne Frist kündigen. Das gilt sogar für Verträge, die vor Juli 2022 geschlossen wurden.

Damit du den richtigen Zeitpunkt erwischst, hier ein Zeitplan mit Beispielterminen:

Situation Dein Zieltermin Spätester Kündigungseingang
24-Monats-Vertrag endet am 31.10.2026 Vertragsende 31.10.2026 30.09.2026
Frist verpasst, Kündigung geht am 15.10.2026 ein Vertragsende 15.11.2026 jederzeit möglich
Umzug am 01.12.2026, Anbieter nicht verfügbar Vertragsende zum Umzugstag 01.11.2026
Preiserhöhung zum 01.09.2026 angekündigt fristlos ab Wirksamkeit der Erhöhung binnen 3 Monaten nach Info
Glasfaser-Ausbau, Wechsel nach Laufzeitende geplant frei wählbar 1 Monat vor Wunschtermin

Praktisch heißt das: Such dir zuerst das Vertragsende aus deinen Unterlagen oder dem Kundenportal heraus und rechne einen Monat zurück. Kündige lieber ein paar Tage früher und lass dir den Eingang schriftlich bestätigen. Wenn du wechseln willst, beauftrage den neuen Anbieter mit dem Wechselprozess, bevor du selbst kündigst: Er übernimmt die Kündigung und stimmt die Termine ab, per Gesetz darf die Versorgungslücke beim Wechsel höchstens einen Arbeitstag betragen. Und falls bei dir gerade Glasfaser ausgebaut wird, ist das Laufzeitende der ideale Zeitpunkt, um Technik und Tarif in einem Rutsch zu erneuern.

Weiterführende Links

§ 57 TKGVertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung (Gesetzestext)gesetze-im-internet.de
§ 60 TKGUmzug (Gesetzestext)gesetze-im-internet.de
VerbraucherzentraleWichtige Kundenrechte für Telefon-, Handy- und Internetverträgeverbraucherzentrale.de
BundesnetzagenturJahresbericht der Breitbandmessung 2024/2025bundesnetzagentur.de