Ab dem 1. Juli 2026 darfst du als Schuldner ohne Unterhaltspflichten mindestens 1.587,40 Euro netto pro Monat behalten, bevor dein Gehalt gepfändet werden darf. Das ist der neue Grundfreibetrag aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, die das Bundesministerium der Justiz am 19. März 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 80) veröffentlicht hat. Die Erhöhung gegenüber dem Vorjahr beträgt rund 2 Prozent. Damit fällt sie deutlich moderater aus als 2025, als die Freigrenzen um mehr als 4 Prozent stiegen. Was viele Betroffene nicht wissen: Die Tabelle schützt nur dein Arbeitseinkommen direkt beim Arbeitgeber. Geht das Geld auf ein normales Girokonto, kann der Gläubiger das gesamte Guthaben blockieren. Hier erfährst du die genauen Beträge, wie du dein Konto rechtssicher schützt und welche Sonderzahlungen zusätzlich pfändungsfrei sind.
Die neuen Beträge ab 1. Juli 2026
Die Pfändungsfreigrenzen sind in § 850c der Zivilprozessordnung geregelt und werden jährlich zum 1. Juli an den steuerlichen Grundfreibetrag angepasst. Die neue Tabelle gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027. Bei jeder unterhaltsberechtigten Person, die du finanziell versorgst, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag. Für die erste Person kommen 597,42 Euro hinzu, für jede weitere Person bis zur fünften jeweils 332,83 Euro.
| Unterhaltspflichten | Pfändungsfreier Betrag/Monat | Veränderung zum Vorjahr |
|---|---|---|
| Keine | 1.587,40 Euro | +32,40 Euro |
| 1 Person | 2.184,82 Euro | +44,62 Euro |
| 2 Personen | 2.517,65 Euro | +51,30 Euro |
| 3 Personen | 2.850,48 Euro | +57,98 Euro |
| 4 Personen | 3.183,31 Euro | +64,66 Euro |
| 5 Personen oder mehr | 3.516,14 Euro | +71,34 Euro |
Ab einem Nettoeinkommen von 4.866,30 Euro darf der darüberliegende Betrag voll gepfändet werden. Zwischen Grundfreibetrag und dieser Obergrenze gilt die gestaffelte Pfändungstabelle: Je nach Einkommen und Unterhaltspflichten wird ein zunehmender Anteil pfändbar. Die exakten Stufenbeträge listet die offizielle Pfändungstabelle des Bundesministeriums der Justiz auf rund 30 Seiten. Wer es schnell überschlagen will, nutzt den Online-Rechner der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB).
Warum die Freigrenze allein nicht reicht
Hier kommt der Punkt, an dem viele Schuldner überrascht werden: Die Pfändungstabelle gilt direkt nur für die Lohnpfändung beim Arbeitgeber. Sobald dein Gehalt auf ein normales Girokonto überwiesen wird und der Gläubiger eine Kontopfändung beantragt, kann die Bank das gesamte Guthaben sperren. Der Lohnschutz aus § 850c ZPO greift in diesem Moment nicht automatisch. Erst die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach § 850k ZPO sichert den Freibetrag auf dem Konto.
Jeder darf nur ein einziges P-Konto besitzen. Den Antrag stellst du formlos bei deiner Bank, die Umwandlung ist kostenlos und muss binnen vier Geschäftstagen erfolgen. Automatisch geschützt sind dann 1.587,40 Euro pro Monat (Stand ab Juli 2026). Hast du Unterhaltspflichten oder bekommst Kindergeld, Wohngeld oder andere Sozialleistungen, brauchst du zusätzlich eine P-Konto-Bescheinigung, um den höheren Freibetrag bei der Bank durchzusetzen.

Diese Bescheinigung stellen Schuldnerberatungsstellen, Anwälte, Steuerberater oder Sozialleistungsträger kostenlos aus. Familienkassen bescheinigen das Kindergeld, das Jobcenter das Bürgergeld, die BAföG-Stelle die Ausbildungsförderung. Die Verbraucherzentrale Hamburg weist darauf hin, dass die Bescheinigung höchstens zwei Jahre gültig ist und bei Änderungen der Lebenssituation neu ausgestellt werden muss. Ohne diese Bescheinigung bleibt es beim Grundfreibetrag, selbst wenn du eigentlich Anspruch auf einen höheren Schutz hast.
Weihnachts- und Urlaubsgeld: Der Antrag, der fehlt
Sonderzahlungen genießen einen eigenen Pfändungsschutz, der aber bei vielen Schuldnern verschenkt wird. Weihnachtsgeld ist nach § 850a Nr. 4 ZPO bis zur Hälfte des monatlichen Pfändungsfreibetrags unpfändbar. Konkret heißt das für 2026: Bis zu 793,70 Euro Weihnachtsgeld sind geschützt. Die Verbraucherzentrale beziffert die aktuelle Obergrenze auf bis zu 780 Euro (Stand 2025), die mit der neuen Tabelle ab Juli 2026 entsprechend steigt.
Urlaubsgeld ist nach § 850a Nr. 2 ZPO sogar komplett unpfändbar, sofern es als zweckgebundene Zusatzleistung ausgewiesen ist. Wer den Schutz allerdings nicht aktiv beantragt, verliert ihn. Bei einer Lohnpfändung muss der Arbeitgeber zwar von sich aus prüfen und nur den pfändbaren Anteil abführen. Bei einer Kontopfändung dagegen sieht die Bank nur einen Überweisungseingang, nicht die rechtliche Zweckbestimmung.
In diesem Fall musst du bei deinem zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht am Wohnort) einen Antrag auf Freigabe nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Der Antrag ist formlos möglich, viele Amtsgerichte stellen Musterformulare bereit. Die kostenlose Rechtsantragstelle des Amtsgerichts hilft bei der Formulierung. Wichtig: Stelle den Antrag vor der Auszahlung, sonst wird das Geld eingezogen und du musst es nachträglich zurückfordern. Hamburger Schuldnerberater empfehlen, das Schreiben mit Lohnabrechnung und Pfändungsbeschluss spätestens zwei Wochen vor dem Auszahlungstermin einzureichen.
Wie die Tabelle berechnet wird
Die Pfändungsfreigrenzen sind nicht beliebig festgesetzt, sondern an den steuerlichen Grundfreibetrag gekoppelt. Steigt der Grundfreibetrag (2026: 12.084 Euro pro Jahr für Alleinstehende), zieht die Pfändungstabelle entsprechend nach. Der Mechanismus stellt sicher, dass dem Schuldner immer mindestens das steuerliche Existenzminimum bleibt.
| Nettoeinkommen/Monat | Pfändbar (0 Unterhaltspflichten) | Pfändbar (1 Unterhaltspflicht) |
|---|---|---|
| 1.600 Euro | ca. 9 Euro | 0 Euro |
| 1.800 Euro | ca. 149 Euro | 0 Euro |
| 2.000 Euro | ca. 289 Euro | 0 Euro |
| 2.200 Euro | ca. 429 Euro | ca. 11 Euro |
| 2.500 Euro | ca. 639 Euro | ca. 221 Euro |
| 3.000 Euro | ca. 989 Euro | ca. 571 Euro |
| 4.000 Euro | ca. 1.689 Euro | ca. 1.271 Euro |
| 4.866 Euro | ca. 2.295 Euro | ca. 1.877 Euro |
Die Beträge sind gerundet und dienen der Orientierung. Die genauen Werte entnimmst du der offiziellen Tabelle in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026. Auffällig ist die hohe Belastung im mittleren Einkommensbereich: Wer 3.000 Euro netto verdient und keine Unterhaltspflichten hat, muss fast 1.000 Euro abführen. Bei 2.000 Euro sind es dagegen unter 300 Euro. Der Grund ist die Staffelung im Gesetz: Vom Einkommen über dem Grundfreibetrag werden zunächst 30 Prozent abgeführt, dann 50 Prozent, ab bestimmten Schwellen schließlich 100 Prozent.

Eine Besonderheit gilt bei Unterhaltspflichten: Hat eine unterhaltsberechtigte Person eigenes Einkommen, kann das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen entscheiden, ob diese Person voll, teilweise oder gar nicht in die Berechnung einfließt. Bei einem Ehepartner mit eigenem Vollzeit-Gehalt streicht das Gericht den Freibetragsaufschlag oft komplett. Bei Kindern mit Schüler-Jobs bleibt der volle Aufschlag meist erhalten. Klären lässt sich das nur durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht.
Was du jetzt konkret tun solltest
Wenn du eine Pfändung erwartest oder bereits eine läuft, solltest du sofort dein Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Die Bank ist nach § 850k ZPO dazu verpflichtet, du brauchst keine Begründung. Anschließend besorgst du dir die P-Konto-Bescheinigung bei einer anerkannten Stelle, falls du Unterhaltspflichten oder Sozialleistungen hast. Wer den Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde verdient, kommt bei Vollzeit etwa auf 1.720 Euro netto und liegt damit knapp über dem Grundfreibetrag, hat aber wenig Spielraum.
Vor Weihnachts- oder Urlaubsgeld-Auszahlung gehst du zur Rechtsantragstelle deines Amtsgerichts und stellst den Freigabe-Antrag. Bringe Lohnabrechnung, Pfändungsbeschluss und Identitätsnachweis mit. Die Bearbeitung dauert in der Regel zwei bis vier Wochen, daher den Termin frühzeitig planen. Bei komplizierten Fällen (Selbstständige, mehrere Pfändungen, Auslandseinkommen) ist eine kostenlose Schuldnerberatung der direkte Weg. Die BAG-SB vermittelt deutschlandweit zu zertifizierten Stellen.