Am 1. Juli 2026 verschwindet der Name Bürgergeld. Die Leistung heißt dann offiziell Grundsicherungsgeld. Mit der Umbenennung kommt der schärfste Eingriff in das System seit der Hartz-IV-Reform 2005: Sanktionen werden härter und schneller wirksam, die Karenzzeit beim Vermögen fällt komplett weg, der Regelsatz von 563 Euro für Alleinstehende bleibt eingefroren. Eine Detail-Pointe wird oft übersehen: Die schärfste Sanktionsstufe, die hundertprozentige Streichung aller Geldleistungen bei beharrlicher Arbeitsverweigerung, gilt nicht erst ab Juli. Sie ist seit dem 23. April 2026 in Kraft. Wer die Reform im Überblick sucht, findet sie unter neue Grundsicherung im Überblick. Dieser Artikel zeigt die Mechanik im Detail: wie die Sanktionsstufen ablaufen, wann genau welche Regel greift, was beim Geld vom ersten Antragstag an passiert.
Was sich am Namen ändert
Aus Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld. Das ist mehr als Kosmetik. Der Begriff Bürgergeld trat 2023 unter der Ampelregierung in Kraft und sollte die Vorstellung eines respektvollen Existenzminimums transportieren. Die schwarz-rote Koalition hat den Begriff im Koalitionsvertrag vom April 2025 ausdrücklich verworfen. Im Reformgesetz, das im April 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, heißt die Leistung durchgängig Grundsicherungsgeld. Die rechtliche Grundlage bleibt das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), das aber an Dutzenden Stellen angepasst wurde.
Für Empfänger bedeutet der Namenswechsel zunächst nichts. Wer am 30. Juni 2026 Bürgergeld bezieht, bekommt am 1. Juli automatisch Grundsicherungsgeld auf dem gleichen Konto, mit dem gleichen Bewilligungsbescheid. Ein neuer Antrag ist nicht nötig. Auch der Personenkreis bleibt gleich: rund 5,4 Millionen erwerbsfähige Leistungsberechtigte plus ihre Bedarfsgemeinschaften. Was sich ändert, sind die Regeln, die hinter den Auszahlungen stehen. Und die haben sich in zentralen Punkten verschärft.
Was beim Regelsatz passiert
Der Regelsatz für Alleinstehende bleibt 2026 bei 563 Euro pro Monat. Das ist die zweite Nullrunde in Folge, weil schon zum 1. Januar 2025 keine Erhöhung beschlossen wurde. Die Bundesregierung begründet das mit der Mechanik der Fortschreibungsformel im SGB XII, die rückwirkend Preis- und Lohnsteigerungen über zwei Bezugszeiträume mittelt. Wenn die Inflation in den Vorperioden hoch war, frisst sie spätere Anpassungen auf. Für Empfänger ist die Konsequenz: Die Kaufkraft des Regelsatzes liegt laut Berechnungen des Paritätischen Wohlfahrtsverbands inzwischen rund 25 Euro unter dem Niveau von 2022, also vor dem Inflationsschub.
Auch die übrigen Regelbedarfsstufen für Partner, Jugendliche und Kinder bleiben unverändert. Das vollständige Stufenmodell der Regelsätze findest du im Überblicksartikel. Wohnkosten und Heizung übernimmt das Jobcenter weiter zusätzlich, allerdings nur in angemessener Höhe. Welche Miete als angemessen gilt, legt jede Kommune selbst fest. In München sind das für eine alleinstehende Person 911 Euro Bruttokaltmiete, in Berlin 449 Euro, in Leipzig 345 Euro.
Wie die neuen Sanktionsstufen funktionieren
Hier liegt der eigentliche Bruch mit dem Bürgergeld-Modell. Das alte Stufenmodell (10, 20, 30 Prozent) ist Geschichte. Die neue Grundsicherung kennt nur noch zwei Auslöser: Meldeversäumnis und Pflichtverletzung. Die Sanktionen sind in §§ 31, 31a und 31b SGB II geregelt. Sie laufen wie folgt ab.
| Auslöser | Kürzung | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erstes Meldeversäumnis (Termin verpasst) | 10 Prozent des Regelbedarfs | 1 Monat | § 32 SGB II |
| Erste Pflichtverletzung (z. B. Mitwirkung verweigert) | 30 Prozent des Regelbedarfs | 3 Monate | § 31a Abs. 1 SGB II |
| Zweite Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres | 60 Prozent des Regelbedarfs | 3 Monate | § 31a Abs. 1 SGB II |
| Dritte Pflichtverletzung / beharrliche Arbeitsverweigerung | 100 Prozent (alle Geldleistungen) | bis zu 3 Monate | § 31a Abs. 7, § 31b SGB II |
Wichtig sind die Stichtage. Die hundertprozentige Sanktion bei beharrlicher Arbeitsverweigerung gilt seit dem 23. April 2026. Das war der Tag, an dem die in der Übergangsvorschrift vorgezogenen Normen wirksam wurden, parallel zur Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Die übrigen Verschärfungen, also vor allem das Meldeversäumnis-Regime und die Drei-Monats-Dauer auch bei erstem Verstoß, treten am 1. Juli 2026 in Kraft.
Beharrliche Arbeitsverweigerung ist im Gesetz nicht durch eine feste Zahl definiert. Die Bundesagentur für Arbeit interpretiert sie als wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeitsangebote ohne wichtigen Grund. Das Jobcenter muss vor jeder 100-Prozent-Sanktion eine Anhörung durchführen und prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt (Krankheit, Pflege, unzumutbare Bedingungen). Das Sozialgericht kann diese Prüfung im Eilverfahren überprüfen. Sozialverbände und Human Rights Watch halten die 100-Prozent-Stufe für verfassungswidrig, weil das Bundesverfassungsgericht 2019 entschieden hatte, dass Kürzungen über 30 Prozent regelmäßig mit der Menschenwürde nicht vereinbar sind. Erste Verfassungsbeschwerden sind in Vorbereitung. Bis ein Urteil vorliegt, gilt das neue Recht.
Eine Sanktion läuft prozessual in vier Schritten ab: Erstens fordert das Jobcenter zur Anhörung auf, du hast in der Regel zwei Wochen Zeit zur Stellungnahme. Zweitens ergeht der Minderungsbescheid mit konkretem Datum, ab dem die Kürzung gilt. Drittens läuft eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Viertens kann gegen den Bescheid Klage am Sozialgericht erhoben werden, kombiniert mit einem Eilantrag, der die Sanktion sofort vorläufig aussetzen kann.

Was bei der Vermögensprüfung passiert
Die Karenzzeit beim Vermögen fällt komplett weg. Bisher galt: Im ersten Jahr Bürgergeld-Bezug schonte das Jobcenter bis zu 40.000 Euro pro Person, plus 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft. Diese Übergangsphase ist mit der Reform ersatzlos gestrichen. Ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs wird dein Vermögen geprüft. Geprüft heißt: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Lebensversicherungen, Bausparverträge, Wertpapierdepots, Bargeld in der Wohnung. Selbst kleinere ETF-Sparpläne fallen unter die Prüfung.
Geschont bleibt nur noch das altersgestaffelte Schonvermögen, das im Bürgergeld bislang erst nach der Karenzzeit griff. Das sind je nach Alter zwischen 5.000 und 20.000 Euro pro Person. Die Schonvermögens-Tabelle listet die Beträge im Detail. Ein Pkw bis zu einem Wert von 15.000 Euro bleibt unangetastet, eine selbstgenutzte Immobilie ebenfalls (mit Größengrenzen). Die in §12 SGB II festgelegte Altersvorsorge bleibt zusätzlich geschützt: Riester, Rürup und betriebliche Altersvorsorge fließen nicht in die Vermögensprüfung ein.
Praktische Folge: Wer jetzt Bürgergeld beantragt und in den letzten Monaten gespart hat, muss überlegen, ob er vor Antragstellung größere Anschaffungen tätigt (Auto-Reparatur, Wohnungsausstattung, ausstehende Rechnungen) oder Schulden tilgt. Beides ist erlaubt, solange es nicht zweckwidrig erfolgt. Geld einfach zu verschenken oder fiktive Verträge zu bauen, gilt als sozialwidriges Verhalten und kann zu Rückforderungen führen.
Auch bei den Wohnkosten ist die Karenzzeit weg. Bisher wurde die tatsächliche Miete im ersten Jahr ohne Angemessenheitsprüfung übernommen. Ab Juli 2026 prüft das Jobcenter direkt, ob die Miete im örtlichen Rahmen liegt. Höhere Mieten werden in der Übergangszeit bis maximal zum 1,5-Fachen der kommunalen Mietobergrenze akzeptiert, danach musst du umziehen oder die Differenz aus dem Regelsatz aufbringen.
Welche Mehrbedarfe bleiben
Drei Gruppen profitieren weiter von Zuschlägen oben drauf. Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche bekommen 17 Prozent Mehrbedarf auf den Regelsatz, also rund 96 Euro im Monat. Alleinerziehende erhalten je nach Anzahl und Alter der Kinder zwischen 12 und 60 Prozent Mehrbedarf, bei zwei Kindern unter 16 sind das rund 203 Euro pro Monat. Menschen mit Behinderung können bei Eingliederungshilfe einen Mehrbedarf von 35 Prozent erhalten, das sind 197 Euro.
Auch die einmaligen Leistungen bleiben: Erstausstattung der Wohnung, Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten werden weiterhin separat beantragt und übernommen. Das Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder (Schulausflüge, Mittagessen, Lernförderung, Mitgliedsbeiträge in Vereinen) bleibt unverändert. Das Kindergeld wird voll auf den Regelsatz angerechnet und nicht zusätzlich ausgezahlt, dasselbe gilt für den Kinderzuschlag.

Was du als Empfänger jetzt tun solltest
Erste Priorität: Termine beim Jobcenter halten. Ein verpasstes Treffen kostet ab Juli 2026 sofort 10 Prozent für einen Monat, beim zweiten Mal kommt eine 30-Prozent-Pflichtverletzungsstufe in Reichweite. Wenn du krank bist oder ein wichtiger Grund vorliegt, melde dich vor dem Termin schriftlich (Brief, Fax, oder über das Online-Postfach) und reiche eine Bescheinigung nach. Mündliche Absagen am Telefon werden nicht zuverlässig dokumentiert.
Zweite Priorität: Eine eventuelle Sanktion sofort prüfen lassen. Wenn ein Minderungsbescheid kommt, hast du genau einen Monat Zeit für einen Widerspruch. Parallel kannst du beim Sozialgericht einen Eilantrag stellen. Das Sozialgericht entscheidet oft binnen weniger Wochen und kann die Sanktion vorläufig aussetzen, wenn die Erfolgsaussichten gegen den Bescheid hoch sind. Eilanträge sind gerichtskostenfrei. Sozialverbände wie Tacheles, der Paritätische, Caritas und Diakonie bieten kostenlose Beratung an.
Dritte Priorität: Vermögen vor Antragstellung ordnen. Wer kurz vor einer ersten Antragstellung steht und über dem altersabhängigen Schonvermögen liegt, sollte legal mögliche Ausgaben prüfen (siehe oben). Wer schon Bürgergeld bezieht und in der Karenzzeit ist, muss zum 1. Juli auf den neuen Status umstellen: Vermögen über dem Schonvermögen wird ab dann angerechnet. Vorausschauend planen heißt: bis Ende Juni Belege sammeln und mit der Bedarfsgemeinschaft besprechen, was passieren wird.
Vierte Priorität: Alternative Leistungen prüfen. Wer ein eigenes Einkommen über der Grenze hat oder einen Antrag wegen Vermögen ablehnen müsste, sollte Wohngeld und Kinderzuschlag rechnen. Beides sind vorrangige Leistungen, oft ohne Mitwirkungspflichten und ohne Sanktionsregime. Wer pflegt oder gepflegt wird, kann zusätzlich Pflegegeld erhalten. Wer arbeitsmarktnah ist, lohnt der Blick auf die neue Aktivrente ab dem Renteneintritt.
Bewahre alle Bescheide auf. Auch alte Bürgergeld-Bescheide aus den letzten zwölf Monaten sind im Sanktionsfall wichtig, weil die neue Regel von Wiederholungstatbeständen nur dann ausgeht, wenn eine vorherige Pflichtverletzung formell festgestellt wurde. Wer einen sauberen Track Record hat, fängt im neuen System auf Stufe null an.