Über den gesetzlichen Mindestlohn entscheidet weder der Bundestag noch das Kanzleramt, sondern eine neunköpfige Kommission in einem Büro in Berlin. Sie besteht aus drei Arbeitgeber- und drei Gewerkschaftsvertretern, zwei wissenschaftlichen Mitgliedern ohne Stimmrecht und einer Vorsitzenden mit dem alles entscheidenden Stichentscheid. Seit Januar 2024 leitet die Volkswirtin Christiane Schönfeld dieses Gremium. Die Bundesregierung darf den Beschluss zwar per Verordnung umsetzen, sie darf ihn aber nicht ändern. Auch SPD-Forderungen nach 15 Euro Mindestlohn laufen deshalb regelmäßig ins Leere. Hier erfährst du, wer in der Mindestlohnkommission sitzt, wie eine Entscheidung tatsächlich zustande kommt und warum die EU dabei mittlerweile mitredet.
Die neun Köpfe der Mindestlohnkommission
Die Mindestlohnkommission ist seit 2015 das einzige Gremium, das eine offizielle Empfehlung zur Höhe des Mindestlohns abgibt. Ihr Sitz ist Berlin, geschäftsführend angesiedelt beim Statistischen Bundesamt. Die Zusammensetzung ist im Mindestlohngesetz (§ 4 MiLoG) geregelt und folgt einem klaren Drittel-Prinzip.
| Gruppe | Sitze | Stimmrecht | Aktuell entsandt von |
|---|---|---|---|
| Vorsitz | 1 | ja, Stichentscheid | unabhängig (Christiane Schönfeld) |
| Arbeitgeberseite | 3 | ja | BDA |
| Gewerkschaftsseite | 3 | ja | DGB |
| Wissenschaftlicher Beirat | 2 | nein, beratend | benannt durch Bundesregierung |
Die sechs stimmberechtigten Mitglieder der Sozialpartner werden für fünf Jahre berufen. Die aktuelle Amtsperiode läuft seit dem 1. Januar 2024. Für die Arbeitgeber sitzen Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) am Tisch, für die Gewerkschaften kommen die Mitglieder traditionell aus dem DGB-Umfeld, vor allem aus IG BCE, ver.di und IG Metall.
Die beiden Wissenschaftler haben kein Stimmrecht. Sie sollen das Gremium mit Daten zur Wirtschaftsentwicklung versorgen, zur Tariflandschaft und zur Wirkung früherer Erhöhungen. Aktuell vertreten sind Wirtschaftsforscher aus dem Umfeld der großen Institute wie IAB und WSI. Trotz fehlendem Stimmrecht ist ihr Einfluss real: Wer die Zahlen liefert, prägt das Verständnis dessen, was "tragfähig" ist.
Christiane Schönfeld und der Stichentscheid
Den entscheidenden Posten besetzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Seit dem 1. Januar 2024 leitet die Volkswirtin Christiane Schönfeld die Kommission. Sie folgte auf Jan Zilius, der vier Jahre lang die Geschäfte führte. Schönfeld wurde nach dem üblichen Verfahren bestellt: Arbeitgeber und Gewerkschaften haben sich auf eine gemeinsame Person geeinigt, die Bundesregierung hat sie formal berufen.
Die Position ist zentral, weil das Mindestlohngesetz ihr ein doppeltes Stimmrecht zuspricht. In der ersten Runde stimmt der Vorsitz nicht mit. Erreichen Arbeitgeber und Gewerkschaften keine Einigung und stehen sich drei zu drei gegenüber, kommt eine zweite Abstimmung. Jetzt darf der Vorsitz mitstimmen und gibt damit den Ausschlag. Aus drei zu drei wird vier zu drei.
Genau diese Konstellation gab es 2023 zum ersten Mal. Damals stimmten die Gewerkschaftsvertreter gegen den Vorschlag, der Mindestlohn solle 2024 nur auf 12,41 Euro steigen. Die Vorsitzende stimmte mit den Arbeitgebern. Das Ergebnis: ein Beschluss, den eine Hälfte der Sozialpartner offen abgelehnt hat. Der DGB sprach von einem "Vertrauensbruch".

Wie die Kommission tatsächlich entscheidet
Die Kommission tagt nicht öffentlich. Sie trifft sich alle zwei Jahre zu mehreren Sitzungen, hört Verbände an und sichtet Studien. Am Ende steht ein Beschluss, der dem Bundeskabinett übermittelt wird. Inhaltlich orientiert sich das Gremium laut § 9 MiLoG an zwei Leitlinien: dem Mindestschutz der Beschäftigten und der Tarifentwicklung der letzten zwei Jahre.
Bis 2023 galt nur diese Tariforientierung. Seit der EU-Mindestlohnrichtlinie 2022/2041 ist ein weiterer Anker dazugekommen. Die Richtlinie verlangt, dass jeder gesetzliche Mindestlohn in der EU sich an einem Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns oder 50 Prozent des Bruttodurchschnittslohns orientiert. Deutschland hat die Richtlinie im November 2024 in nationales Recht überführt. Die Mindestlohnkommission muss diesen Anker bei ihrer Empfehlung jetzt explizit berücksichtigen.
Das war der entscheidende Hebel für die Erhöhung von 12,82 Euro (2025) auf 13,90 Euro (2026) und auf 14,60 Euro (2027). Die Gewerkschaften hatten 15 Euro gefordert, die Arbeitgeber wollten näher an der reinen Tariforientierung bleiben. Der Kompromiss in der Kommission lag dazwischen. Die SPD wirft der Regierung deshalb regelmäßig vor, sie liefere ihre Mindestlohn-Versprechen nicht. Der Punkt ist: Die Regierung könnte sie auch gar nicht liefern. Sie hat keine Befugnis, den Beschluss der Kommission inhaltlich zu ändern.
Bundesregierung: Nur Umsetzer, nicht Entscheider
Das ist die größte Verwechslung in jeder Mindestlohn-Debatte. Wer den Beschluss der Kommission liest, sieht: Die Bundesregierung übersetzt die Empfehlung nur in eine Rechtsverordnung. Nach § 11 MiLoG erlässt das Kabinett auf Vorschlag der Kommission eine Verordnung, die den neuen Mindestlohn verbindlich macht. Inhaltlich abweichen darf sie davon nicht.
Theoretisch könnte der Bundestag jederzeit das Mindestlohngesetz ändern und einen anderen Lohn festschreiben. Das ist 2022 passiert, als die Ampel-Koalition den Mindestlohn per Gesetz auf 12 Euro hob, am Verfahren der Kommission vorbei. Seitdem gilt aber wieder die normale Routine. Die Erhöhung 2026/2027 lief regulär durch die Kommission. Wer also 15 Euro Mindestlohn will, muss entweder die Mindestlohnkommission überzeugen, eine Mehrheit für ein neues Gesetz organisieren oder warten, bis die EU-Richtlinie weitere Anpassungen verlangt.
Für Beschäftigte heißt das konkret: Die Höhe deines Mindestlohns hängt nicht davon ab, welche Partei die nächste Bundestagswahl gewinnt. Sie hängt davon ab, ob die sechs Sozialpartner-Vertreter einen Kompromiss finden und welche Position die Vorsitzende Schönfeld bei einer Pattsituation einnimmt. Das ist der praktische Stake hinter der trockenen Verfahrensfrage.

Wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften nicht einig werden
Eine Konstellation hat die Mindestlohnkommission in zehn Jahren noch nie erlebt: einen vollständigen Stillstand. Selbst 2023, als die Gewerkschaftsseite den Beschluss offen ablehnte, kam mit dem Stichentscheid der Vorsitzenden ein Mehrheitsvotum zustande. Theoretisch wäre aber auch ein Patt möglich, wenn die Vorsitzende sich enthält. Dann müsste die Kommission entweder vertagen oder das Verfahren scheitert.
Was dann passieren würde, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Ein gescheitertes Kommissionsverfahren würde mit hoher Wahrscheinlichkeit den Bundestag zwingen, selbst zu handeln, wie 2022. Eine andere Option wäre die formale Verlängerung des bestehenden Mindestlohns, bis die Kommission neu zusammentritt. Beide Wege wären politisch unbequem, weil sie das Modell der Sozialpartnerschaft beschädigen, das seit der Einführung 2015 die Grundlage des Verfahrens ist.
Die Kommission selbst sieht ihren Auftrag darin, Konflikte intern zu lösen, nicht eskalieren zu lassen. Genau deshalb gibt es das ungewöhnliche Konstrukt mit nur einer einzigen Stichstimme. Es zwingt beide Seiten dazu, sich in Richtung Vorsitz zu bewegen, weil keine Seite weiß, wie der Stichentscheid am Ende ausgeht.
Was du daraus mitnehmen kannst
Wenn du in einer Lohngruppe arbeitest, die nahe am Mindestlohn liegt, lohnt es sich, die Beschlüsse der Kommission aktiv zu verfolgen, statt auf politische Versprechen zu warten. Die nächste reguläre Empfehlung ist für Juni 2027 angekündigt und wird die Höhe für 2028 und 2029 festlegen. Auf der Website der Kommission (mindestlohn-kommission.de) findest du die jeweiligen Beschlüsse, die Begründungen und den Stand der Sozialpartner. Auch das BMAS veröffentlicht im Anschluss die Rechtsverordnung mit allen Details zur Umsetzung. Wer einen Tarifvertrag in seiner Branche hat, sollte zusätzlich prüfen, ob dieser über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. In der Pflege oder im Elektrohandwerk ist das fast immer der Fall, in vielen Dienstleistungsbranchen nicht. Konkret: Pflege liegt bei 21,03 Euro pro Stunde, das sind 51 Prozent über dem gesetzlichen Niveau von 13,90 Euro. Mehr zum aktuellen Stand findest du in unserem Übersichtsartikel zu Mindestlohn 2026: Höhe, Minijob-Grenze und Branchenvergleich.