Wer in Deutschland ohne Fahrschein im Bus oder in der S-Bahn erwischt wird, riskiert weiter eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Am 16. April 2026 hat der Bundestag in einer halbstündigen Debatte zwei Reformanträge abgelehnt: die Linke (Drucksache 21/1757) und die Grünen (Drucksache 21/2722) wollten den Straftatbestand des „Erschleichen von Leistungen" nach § 265a Strafgesetzbuch streichen. Eine Mehrheit aus CDU/CSU, SPD und AfD stimmte dagegen, der Rechtsausschuss (21/5378) hatte die Ablehnung empfohlen. Pikant: Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hatte sich Anfang April öffentlich für eine Entkriminalisierung ausgesprochen, ihre eigene Fraktion votierte aus Koalitionsdisziplin trotzdem dagegen. Hier liest du, was § 265a konkret strafbar stellt, wer wegen einer fehlenden Fahrkarte im Gefängnis sitzt, warum die Reform gescheitert ist und was Betroffene jetzt konkret tun können.

Was § 265a StGB konkret strafbar stellt

§ 265a Strafgesetzbuch trägt den nüchternen Titel „Erschleichen von Leistungen". Strafbar macht sich nach Absatz 1 unter anderem, „wer die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten". Die Norm sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Der Versuch ist nach Absatz 2 ebenfalls strafbar.

In der Praxis greift die Vorschrift fast immer bei drei Konstellationen: Fahren ohne gültigen Fahrschein im Nahverkehr, das sogenannte Schwarzschalten von Telekommunikationsdiensten und das Eindringen in geschlossene Veranstaltungen ohne Ticket. Den weitaus größten Anteil macht das Fahren ohne Fahrschein aus. Schon ein einzelnes erhöhtes Beförderungsentgelt von 60 Euro reicht aus, damit die Verkehrsbetriebe Strafanzeige stellen, viele Unternehmen ziehen diese Schwelle allerdings erst nach mehreren Vorfällen. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) hat sich auf eine Anzeige nach dem dritten Verstoß als interne Linie verständigt.

Wichtig zur Einordnung: Anders als beim Falschparken oder beim Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit handelt es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine echte Straftat. Wer verurteilt wird, bekommt einen Eintrag im Bundeszentralregister. Bei mehr als 90 Tagessätzen taucht die Verurteilung zusätzlich im polizeilichen Führungszeugnis auf, was bei Bewerbungen, Visa-Anträgen oder Berufen mit erweitertem Führungszeugnis spürbare Folgen haben kann.

Wer in Deutschland für Schwarzfahren im Gefängnis sitzt

Die offiziellen Zahlen sind eindeutig. Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2024 wies rund 144.000 polizeilich erfasste Fälle nach § 265a aus. Im selben Jahr wurden 21.881 Menschen rechtskräftig wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe verurteilt. Geldstrafe heißt im Strafrecht: ein Tagessatz pro Strafmaß, multipliziert mit dem Tageseinkommen. Für viele Verurteilte ist genau das das Problem.

Die Initiative Freiheitsfonds schätzt, dass jedes Jahr rund 9.000 Menschen eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten, weil sie die Geldstrafe für ihr Schwarzfahren nicht zahlen können. Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB heißt: Wer den Tagessatz nicht aufbringt, sitzt ihn ab. Zwei Tagessätze entsprechen seit der Reform der Ampelkoalition einem Hafttag, vorher galt eins zu eins. Ein Hafttag kostet den Steuerzahler nach Berechnungen des Deutschen Anwaltvereins rund 200 Euro, deutlich mehr als die ursprüngliche Geldstrafe.

Wer diese Menschen genau sind, hat die Kölner Kriminologin Nicole Bögelein in einer Berliner Studie untersucht. Die Ergebnisse zeichnen ein konsistentes Bild.

Merkmal Anteil der Verurteilten in der Ersatzfreiheitsstrafe
Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nach Verurteilung rund 50 Prozent
Suchtkrank (Alkohol, Drogen) rund ein Drittel
Obdachlos oder ohne festen Wohnsitz 12 bis 15 Prozent
Ohne reguläres Erwerbseinkommen rund 87 Prozent
Risiko für Suizidalität rund 15 Prozent

Die Zahlen zeigen, was Strafrechtler seit Jahren als „Armutsdelikt" bezeichnen. Die Strafe trifft fast ausschließlich Menschen, die ohnehin schon am Rand der Gesellschaft stehen und sich Ticketkosten oder den Tagessatz nicht leisten können. Der Freiheitsfonds, gegründet 2021 von Arne Semsrott (Frag-den-Staat), hat seit Dezember 2021 nach eigenen Angaben 1.679 Menschen freigekauft und dafür rund 1,45 Millionen Euro an Geldstrafen übernommen. Das entspricht im Durchschnitt etwa 861 Euro pro Person und insgesamt 291 vermiedenen Hafttagen.

Rund 21.881 Menschen wurden 2024 in Deutschland rechtskräftig wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe verurteilt
Rund 21.881 Menschen wurden 2024 in Deutschland rechtskräftig wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe verurteilt

Warum die Reform am 16. April 2026 gescheitert ist

Das politische Bild ist ungewöhnlich verquer. Anfang April 2026 erklärte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig gegenüber der Neuen Osnabrücker Zeitung, sie sehe „gute Gründe" für eine Entkriminalisierung. Menschen, die sich keinen Fahrschein leisten könnten und über eine Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis landeten, gehörten dort nicht hin. Hubig verwies auf die jährlichen Kosten für Verfahren und Haftstrafen von rund 200 Millionen Euro, ein Wert, den der Deutsche Anwaltverein in mehreren Stellungnahmen vorgerechnet hat.

Knapp zehn Tage später stimmte die SPD-Fraktion im Bundestag gegen genau die Reform, die ihre eigene Justizministerin befürwortet. Hintergrund ist die Koalitionsdisziplin. Im schwarz-roten Koalitionsvertrag ist eine umfassende Strafrechtsreform vereinbart, eine isolierte Streichung von § 265a war nicht Teil des Pakets. SPD-Fraktionsgeschäftsführer Johannes Fechner verwies darauf, dass die SPD „grundsätzlich" für eine Entkriminalisierung sei, aber den Koalitionspartner nicht überstimmen werde.

Die Unionsseite, vertreten durch die rechtspolitische Sprecherin Susanne Hierl, blieb hart. Schwarzfahren sei eine „klare Straftat", wiederholtes Fahren ohne Ticket schade „der gesamten Gesellschaft". Die AfD stimmte ebenfalls geschlossen gegen die Reform. Linke und Grüne stimmten als Antragsteller für ihre eigenen Vorschläge.

Der Effekt: Die Mehrheit im Bundestag steht in Konflikt mit der Position der Bundesjustizministerin, und die Reform liegt damit für die laufende Wahlperiode auf Eis. Hubig hat angekündigt, das Thema bei der angekündigten großen Strafrechtsmodernisierung wieder aufzurufen. Einen konkreten Zeitplan dafür gibt es bislang nicht.

Welche Argumente Pro und Contra Reform genannt werden

Die Debatte folgt seit Jahren denselben Linien. Auf der Pro-Reform-Seite stehen Justiz, Sozialverbände und ein Teil der Wissenschaft. Sie argumentieren mit Verhältnismäßigkeit, Justizkosten und der Sozialstatistik der Betroffenen. Auf der Contra-Seite stehen Verkehrsbetriebe, Polizeigewerkschaften und Teile der Union, die mit Schadenshöhe, Abschreckung und Sicherheit im Bahnverkehr argumentieren.

Pro Entkriminalisierung. Der Strafrechts-Aufwand stehe in keinem Verhältnis zum geschützten Rechtsgut. Das Erschleichen einer Fahrt sei zivilrechtlich über das erhöhte Beförderungsentgelt von 60 Euro bereits abgedeckt. Eine Verlagerung in das Ordnungswidrigkeitenrecht (Bußgeld statt Strafe) würde die Justiz entlasten und ärmere Bevölkerungsgruppen vor Ersatzfreiheitsstrafen schützen. Über 69 Prozent der Bevölkerung sprechen sich laut einer vom Freiheitsfonds beauftragten Umfrage für eine Entkriminalisierung aus. Auch die Antidiskriminierungs- und Sozialverbände betonen die Häufung sozialer Risikofaktoren bei den Verurteilten.

Contra Entkriminalisierung. Der VDV beziffert den jährlichen Schaden durch Fahren ohne Ticket auf 250 bis 300 Millionen Euro. VDV-Justiziar Thomas Hilpert-Janßen argumentiert, dass in Großstädten bis zu 45 Prozent der Beförderungserschleicher zahlungsunfähig seien, sodass nur die Strafdrohung eine abschreckende Wirkung entfalte. Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) begrüßte die Bundestagsentscheidung ausdrücklich. GDL-Chef Mario Reiß warnt, eine Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit sende ein „fatales Signal" und drohe Konflikte und Übergriffe gegen Bahnmitarbeiter zu verschärfen.

Die juristische Literatur ist gespalten. Eine im Verfassungsblog erschienene Analyse zur abgelehnten Reform spricht von einer „verpassten Chance" und verweist darauf, dass Deutschland mit der strafrechtlichen Sanktionierung im europäischen Vergleich isoliert dasteht. Frankreich, Österreich, die Niederlande und Großbritannien behandeln Fahren ohne Fahrschein als zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorgang. Nur in Deutschland und der Schweiz droht weiterhin eine Haftstrafe.

Ein Hafttag wegen Ersatzfreiheitsstrafe kostet den Steuerzahler nach Berechnungen des Deutschen Anwaltvereins rund 200 Euro
Ein Hafttag wegen Ersatzfreiheitsstrafe kostet den Steuerzahler nach Berechnungen des Deutschen Anwaltvereins rund 200 Euro

Wie es jetzt weitergeht

Auch wenn die kurzfristige Reform gescheitert ist, ist das Thema politisch nicht erledigt. Drei Entwicklungen sind absehbar.

Erstens die angekündigte Modernisierung des Strafrechts. Hubig hat angekündigt, die Strafwürdigkeit von § 265a im Rahmen einer größeren Reform „kritisch zu prüfen". Diese Reform ist im Koalitionsvertrag vereinbart, ein Referentenentwurf steht aus. Sollte der Entwurf eine Herabstufung enthalten, müsste der Bundestag erneut darüber abstimmen.

Zweitens der Druck aus den Ländern. Mehrere Länderjustizminister, darunter Berlins Justizsenatorin Felor Badenberg, plädieren für Alternativen zur Ersatzfreiheitsstrafe. Konkret diskutiert wird gemeinnützige Arbeit als Standardweg und nicht als nachrangige Option. Eine Bundesratsinitiative dazu wäre möglich, würde § 265a aber nicht abschaffen, sondern nur die Vollstreckungsfolgen entschärfen.

Drittens die zivilgesellschaftliche Bewegung. Der Freiheitsfonds setzt die Kampagne fort und kauft bei elf Aktionstagen jährlich Verurteilte aus der Haft frei. Die Petition gegen § 265a hat über 121.000 Unterschriften gesammelt. Auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat sich kritisch positioniert und auf die soziale Schieflage der Verurteilungen verwiesen.

Was praktisch bleibt: § 265a gilt unverändert weiter. Wer ohne Fahrkarte fährt, riskiert weiterhin Strafanzeige, Geldstrafe und im Ernstfall Haft. Die nächste politische Gelegenheit wäre die Strafrechtsmodernisierung, deren Zeitplan offen ist. Wer auf legalem Weg günstig fahren will, sollte das Deutschlandticket nutzen oder die Sozialtickets der eigenen Stadt prüfen, viele Kommunen koppeln diese an Wohngeld oder Grundsicherung.

Was Betroffene konkret tun können

Wer eine Anzeige nach § 265a erhalten hat, einen Strafbefehl bekommt oder die Ersatzfreiheitsstrafe droht, kann an mehreren Stellen ansetzen. Wichtig: Die meisten Schritte sind zeitkritisch, ein Strafbefehl wird nach zwei Wochen rechtskräftig, wenn kein Einspruch eingeht.

Schritt 1: Einspruch gegen den Strafbefehl prüfen. Ein Strafbefehl ist kein Urteil, sondern ein gerichtlicher Vorschlag. Du hast nach Zustellung zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Sinnvoll ist das, wenn der Sachverhalt strittig ist (etwa ein gültiges Ticket vorhanden war) oder die Tagessatzhöhe nicht zu deinem Einkommen passt. Eine Rechtsschutzversicherung mit Strafrechts-Modul deckt diesen Fall meist ab.

Schritt 2: Ratenzahlung oder Tilgungsplan beantragen. Wer die Geldstrafe nicht in einem Zug zahlen kann, beantragt bei der Staatsanwaltschaft Ratenzahlung. Der Antrag ist formlos möglich, eine kurze Einkommensaufstellung erleichtert die Bewilligung. Vor allem für Menschen in der neuen Grundsicherung oder mit geringem Einkommen ist das der wichtigste Schritt, um die Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden.

Schritt 3: Gemeinnützige Arbeit statt Haft. § 459e StPO erlaubt es, eine Geldstrafe durch freie Arbeit abzuleisten. Bundesweit gibt es Vermittlungsstellen, oft bei Caritas, Diakonie oder lokalen Vereinen. Sechs Stunden gemeinnützige Arbeit ersetzen in den meisten Bundesländern einen Tagessatz, die genaue Umrechnung regeln die Länder unterschiedlich. Der Antrag wird bei der Staatsanwaltschaft gestellt, idealerweise bevor der Haftantritt droht.

Schritt 4: Freiheitsfonds oder Beratungsstelle einschalten. Der Freiheitsfonds übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Geldstrafe und verhindert so den Haftantritt. Anfragen laufen über die Webseite freiheitsfonds.de. Lokale Beratungsstellen der Straffälligenhilfe (zum Beispiel der Bundesverband der Anstaltsseelsorge oder die Sozialdienste der Bundesländer) helfen kostenlos bei der Antragstellung für Ratenzahlung und gemeinnützige Arbeit. Auch Schuldnerberatungen der Caritas und der Diakonie haben in der Regel Erfahrung mit § 265a-Fällen.

Wichtig zur Einordnung: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Ob ein Einspruch im Einzelfall Erfolg verspricht und welche Vollstreckungsalternative die beste ist, kann nur ein Anwalt oder eine spezialisierte Beratungsstelle beurteilen. Wer eine Vorladung oder einen Strafbefehl bekommt, sollte nicht passiv abwarten. Die kurze Einspruchsfrist macht Tempo zum wichtigsten Faktor.

Weiterführende Links

BundestagPlenarprotokoll und Anträge zur Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein (KW 16/2026)bundestag.de
FreiheitsfondsInformationen für Betroffene und Petitionfreiheitsfonds.de