70 Euro. Diese eine Zahl entscheidet darüber, ob ein Strafzettel aus dem EU-Ausland in Deutschland tatsächlich eingetrieben werden kann. Liegt das Bußgeld inklusive Verfahrenskosten darunter, lässt das Bundesamt für Justiz (BfJ) den Bescheid liegen. Liegt es darüber, beginnt eine reguläre Vollstreckung mit allem, was dazugehört: Mahnung, Pfändung, im Härtefall Erzwingungshaft. Wer in Italien geblitzt wird, aus Frankreich einen Strafzettel ins Wohnzimmer bekommt oder aus Spanien Post hat, sollte deshalb zwei Dinge wissen. Erstens, was die rechtliche Grundlage ist, die Deutschland zur Mithilfe verpflichtet. Zweitens, dass Sonderregeln gelten: Österreich ab 25 Euro, die Schweiz seit dem 1. Mai 2024 ab 70 Euro oder 80 Schweizer Franken, und Italien mit einer Verjährungsfrist von nur 360 Tagen. Punkte in Flensburg gibt es für Auslandsdelikte übrigens nicht. Hier liest du, welche Brief-Forderung welche Konsequenzen hat, wo die echte Vollstreckungsschwelle liegt und wann ein Inkassoschreiben nichts als Drohkulisse ist.

Wie die EU-Vollstreckung funktioniert

Rechtliche Grundlage ist der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen. In Deutschland setzt das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) den Beschluss seit Oktober 2010 um. Zentrale Behörde ist das Bundesamt für Justiz in Bonn. Wenn eine italienische, französische oder polnische Behörde feststellt, dass ein deutscher Fahrer ein Bußgeld nicht zahlt, schickt sie das Vollstreckungsersuchen ans BfJ. Dort prüfen Sachbearbeiter, ob der Bescheid den formalen Anforderungen entspricht. Wenn ja, leitet das BfJ die Eintreibung über die zuständige Vollstreckungsbehörde im Wohnort ein.

Die Bagatellgrenze des Rahmenbeschlusses liegt bei 70 Euro inklusive sämtlicher Nebenkosten. Das ist der Punkt, an dem viele Autofahrer falsch rechnen. Ein einfaches Tempo-Bußgeld von 50 Euro klingt zunächst nach „unter der Grenze". Sobald die ausländische Behörde aber Verfahrenskosten von 20 oder 30 Euro draufschlägt, springt der Betrag über die Schwelle. Das BfJ weist ausdrücklich darauf hin, dass Mahn- und Verfahrenskosten in den Schwellenwert hineinzählen. Ein Tempoverstoß für 35 Euro plus 40 Euro Bearbeitungsgebühren landet also über der Grenze und kann vollstreckt werden.

Wer trotz Vollstreckungsbescheid nicht zahlt, riskiert mehr als nur einen schiefen Eintrag im Vollstreckungsregister. Das BfJ überweist den Vorgang an die Amtsgerichte, die im äußersten Fall Erzwingungshaft anordnen können, wenn alle anderen Maßnahmen scheitern. In der Praxis greift das selten, weil eine Lohn- oder Kontopfändung in der Regel schneller zum Erfolg führt. Eintragungen ins Fahreignungsregister in Flensburg sind dagegen ausgeschlossen. Auslandsdelikte erzeugen keine Punkte, selbst wenn das Tatortland ein eigenes Punktesystem führt. Was du dort an Punkten kassierst, bleibt im Ausland.

Welche Länder ab welcher Schwelle vollstrecken

Die wichtigste Ausnahme von der 70-Euro-Regel ist Österreich. Seit 1990 besteht zwischen Deutschland und Österreich ein bilaterales Vollstreckungsabkommen, das niedrigere Schwellen vorsieht. Wenn du an einem Wochenende in Salzburg falsch parkst und das Bußgeld 28 Euro beträgt, kann es trotzdem in Deutschland eingetrieben werden. Die Verjährungsfrist nach dem österreichischen Recht beträgt drei Jahre, der ÖAMTC bestätigt das gegenüber deutschen Fahrern in seiner Beratungspraxis regelmäßig. Auch Wohnsitzwechsel hilft nicht, weil der Schwellenwert pro Bescheid gilt und keine Wartezeit eingebaut hat.

Für die Schweiz galt lange Zeit eine Art Sicherheitsbereich. Wer in Zürich oder Genf einen Strafzettel kassierte, konnte ihn in Deutschland praktisch ignorieren. Das ist seit dem 1. Mai 2024 vorbei. An diesem Datum trat der deutsch-schweizerische Polizeivertrag in Kraft, den beide Staaten am 5. April 2022 unterzeichnet hatten. Seitdem dürfen schweizerische Bußgeldforderungen ab 70 Euro oder 80 Schweizer Franken in Deutschland vollstreckt werden, und umgekehrt. Voraussetzung: Das geahndete Delikt wurde am oder nach dem 1. Mai 2024 begangen. Wer in der Schweiz aus dem Jahr 2023 noch eine offene Forderung hat, fällt nicht unter den neuen Vertrag.

Land Vollstreckung ab Verjährungsfrist Rechtsgrundlage
Österreich 25 Euro 3 Jahre Bilateraler Vertrag seit 1990
Italien 70 Euro 360 Tage (Zustellung) Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Frankreich 70 Euro 1 Jahr Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Niederlande 70 Euro 2 Jahre Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Polen 70 Euro variabel Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Spanien 70 Euro bis 4 Jahre Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Schweiz 70 Euro / 80 CHF 5 Jahre Polizeivertrag seit 1.5.2024

Die Verjährungsfristen sind der zweite Hebel, der entscheidet, ob du tatsächlich zahlen musst. Besonders Italien sticht heraus. Nach italienischem Recht müssen Bußgeldbescheide bei einem Halter mit Auslandswohnsitz innerhalb von 360 Tagen ab der Tat zugestellt sein, sonst ist die Forderung erloschen. Wenn du im Mai 2025 in Rom geblitzt wirst und der Brief erst im September 2026 ankommt, brauchst du gar nicht erst zur Bank. Frankreich gibt sich ein Jahr Zeit, die Niederlande zwei, Spanien bis zu vier Jahre. Polen hat keine einheitliche Frist, das hängt von der Art des Delikts ab. Im Zweifel lohnt es sich, das Zustelldatum mit dem Tatdatum abzugleichen, bevor du etwas überweist.

Die EU hat im Dezember 2024 mit der Richtlinie (EU) 2024/3237 vom 19. Dezember 2024 die Verkehrsdelikte-Richtlinie 2015/413 modernisiert. Ziel: Halter sollen leichter identifiziert und Bescheide effektiver zugestellt werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Neuerungen bis zum 20. Juli 2027 in nationales Recht überführen. Für dich bedeutet das: Die Lücken, durch die manche Auslandsstrafen heute noch unter dem Radar bleiben, werden in den nächsten zwei Jahren systematisch geschlossen.

Italien lässt deutschen Fahrern 360 Tage Zeit zur Zustellung des Bescheids, danach erlischt die Forderung
Italien lässt deutschen Fahrern 360 Tage Zeit zur Zustellung des Bescheids, danach erlischt die Forderung

Warum die Schweiz ein Sonderfall bleibt

Auch wenn der Polizeivertrag seit dem 1. Mai 2024 die Schweiz an die EU-Praxis heranführt, bleibt das Nachbarland in einem entscheidenden Punkt anders. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, der Rahmenbeschluss 2005/214/JI gilt dort nicht. Vollstreckungsgrundlage ist allein der Polizeivertrag mit dem Aktenzeichen BGBl. 2023 II Nr. 333. Das hat zwei Folgen. Erstens: Die Schwelle von 70 Euro oder 80 Schweizer Franken ist im Vertrag fest verankert und kann nicht über einen EU-Mechanismus angepasst werden. Zweitens: Bescheide für Delikte vor dem 1. Mai 2024 bleiben rechtlich in einer Grauzone. Wenn die Schweiz für einen Verstoß aus 2022 jetzt nachträglich eine Vollstreckungshilfe verlangt, ist das nicht vom Vertrag gedeckt.

Praktisch heißt das: Wer vor dem 1. Mai 2024 in der Schweiz eine offene Forderung hat und seitdem nichts gehört hat, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich die Akte längst geschlossen hat. Wer dagegen ab Mai 2024 in der Schweiz erwischt wurde, sollte den Bescheid wie eine deutsche Behörde behandeln. Der ADAC weist darauf hin, dass die schweizerischen Bußgelder im EU-Vergleich sehr hoch sind. Tempoverstöße jenseits der Mautstreckenlimits können schnell mehrere hundert Schweizer Franken kosten, und damit liegt der Bescheid bereits weit über der Schwelle. Bei groben Verstößen droht zusätzlich eine schweizerische Anzeige nach dem dortigen Strafrecht, die der Polizeivertrag nicht ausschließt.

Eine Besonderheit gilt auch für Liechtenstein. Das Fürstentum hat keinen eigenen Vertrag mit Deutschland, fällt aber durch das Zollgebiet faktisch unter die schweizerische Praxis. Wer in Vaduz geblitzt wird, bekommt den Bescheid in der Regel über schweizerische Stellen weitergeleitet. Vollstreckung in Deutschland ist hier rechtlich noch nicht abschließend geklärt.

Was Inkassobüros wirklich dürfen

Hier kommt der Teil, an dem viele Reisende unnötig Geld verlieren. Wer einen Brief von Nivi Credit, Nivi SpA oder EMO Servizi aus Florenz im Briefkasten hat, denkt schnell an einen Vollstreckungsbescheid. Tatsächlich handelt es sich um ein privatrechtliches Inkassoschreiben. Diese italienischen Firmen sind von Mautgesellschaften oder Polizeibehörden beauftragt, Forderungen einzutreiben. Sie haben jedoch keine Vollstreckungsbefugnis in Deutschland. Solange der ursprüngliche Bußgeldbescheid nicht über das BfJ läuft, kann ein Inkassobrief keine Lohnpfändung und keine Kontosperre auslösen.

Der ADAC führt seit Jahren Musterverfahren gegen Privatinkasso aus Italien und stellt klar, dass die Drohung mit deutschen Vollstreckungsmaßnahmen in den Briefen rechtlich oft haltlos ist. Sätze wie „Bei Nichtzahlung leiten wir gerichtliche Schritte in Deutschland ein" sind Druckmittel ohne automatische Substanz. Ein deutsches Gericht entscheidet nur dann zugunsten des Inkassobüros, wenn die zugrundeliegende Forderung tatsächlich begründet, fällig und zustellbar ist. Bei Mautforderungen aus Italien ist das oft nur schwer nachweisbar, weil Belege fehlen oder die Forderung nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Trotzdem gilt: Inkassobriefe ohne Reaktion liegen lassen ist riskant. Wenn die Forderung tatsächlich besteht und du sie nicht prüfst, kann das Inkassobüro im Extremfall ein Mahnverfahren beim Mahngericht Coburg einleiten. Reagierst du dann nicht innerhalb der 14-Tage-Frist auf den Mahnbescheid, wird er rechtskräftig, und plötzlich gibt es doch einen vollstreckbaren Titel. Der saubere Weg ist deshalb: Brief prüfen, Forderung schriftlich bestreiten, Belege anfordern. Nivi und EMO Servizi sind verpflichtet, einen Originalbescheid oder eine Forderungsbegründung vorzulegen. Tun sie das nicht, hast du in der Regel gute Karten.

Die Verbraucherzentrale Brandenburg empfiehlt zusätzlich, bei dubiosen Forderungen eine kurze Anfrage an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland zu stellen. Dort wissen die Beraterinnen, welche Inkassofirmen seriös arbeiten und welche im Graubereich agieren.

Briefe von Nivi Credit oder EMO Servizi sind privatrechtliche Inkassoschreiben ohne automatische Vollstreckungsbefugnis in Deutschland
Briefe von Nivi Credit oder EMO Servizi sind privatrechtliche Inkassoschreiben ohne automatische Vollstreckungsbefugnis in Deutschland

Was du tust, wenn der Bescheid ankommt

Im Schreckmoment nach dem Briefkastenöffnen helfen ein paar nüchterne Prüfschritte mehr als jede gute Idee. Sieben Punkte, in dieser Reihenfolge:

  1. Absender prüfen. Kommt das Schreiben von einer offiziellen Stelle, von einer Polizei- oder Justizbehörde im Ausland? Oder steht ein Inkassobüro im Briefkopf? Behörden in der Regel mit Adresse, Stempel und Aktenzeichen. Inkassobüros mit Firmensitz und Schuldnernummer.
  2. Betrag aufschlüsseln. Wie hoch ist die reine Bußgeldforderung? Was sind Bearbeitungsgebühren? Liegt der Endbetrag unter 70 Euro inklusive aller Posten? In Österreich unter 25 Euro? Wenn ja, ist eine Vollstreckung über das BfJ ausgeschlossen.
  3. Tatdatum mit Zustellung abgleichen. Ist die Verjährungsfrist deines Tatortlandes schon abgelaufen? Bei Italien zählen 360 Tage ab der Tat. Bei Frankreich ein Jahr. Datum auf dem Bescheid mit dem Eingangsstempel oder dem Briefumschlag abgleichen.
  4. Rechtsgrundlage erkennen. Steht in dem Schreiben ein Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI oder das deutsch-österreichische Vollstreckungsabkommen oder den Polizeivertrag mit der Schweiz? Wenn nicht, ist es eher Privatinkasso als Behördenvollstreckung.
  5. Innerhalb der Frist reagieren. Ausländische Bescheide nennen meist eine Zahlungs- oder Einspruchsfrist. Wer einspruchsberechtigt ist und Einspruch erhebt, sollte die Frist nicht verpassen. Das BfJ akzeptiert nur Bescheide, gegen die im Tatortland die Einspruchsfristen abgelaufen sind.
  6. Bezahlen oder bestreiten. Bei einem echten Behördenbescheid über der Schwelle ist Zahlen meist die günstigere Option, weil Verfahrenskosten in Deutschland zusätzlich entstehen. Bei einem Inkassoschreiben schriftlich bestreiten und Original-Bescheid anfordern, bevor du etwas überweist.
  7. Beratung holen, wenn unklar. ADAC-Mitglieder bekommen kostenfreie Erstberatung, der Verkehrsclub VCD ebenfalls. Das Europäische Verbraucherzentrum hilft auch Nichtmitgliedern.

Was du sparst, wenn du diese Schritte einhältst: Zwischen 30 und mehrere hundert Euro Mahn- und Verfahrenskosten plus die rund 30 Euro Inkassopauschale, die in jedem zweiten Privatbrief aus Italien stecken. Was du riskierst, wenn du einen echten Bescheid ignorierst: Im EU-Ausland eine Eintragung im jeweiligen Vollstreckungsregister, in Deutschland eine Kontopfändung über das BfJ, im Härtefall Erzwingungshaft. Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI ist seit 2010 gelebte Praxis. Wer noch glaubt, dass ein französischer Strafzettel einfach im Müll verschwinden kann, denkt 15 Jahre zu kurz.

Weiterführende Links

Bundesamt für JustizVollstreckung von Geldsanktionen aus EU-Mitgliedstaatenbundesjustizamt.de
ADACBußgelder und Strafzettel aus dem Auslandadac.de
EUR-LexRahmenbeschluss 2005/214/JIeur-lex.europa.eu
BfJVollstreckungshilfe zwischen Deutschland und der Schweizbundesjustizamt.de